Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 13.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude-
Brandversicherungsanstalt, Seite 115. — Ministerialbekanntmachung über die Genehmigung
der Brösel-Ackermannschen Stiftung in JFena, Seite 116. — Ministerialbekanntmachung über
Verleihung der Wechtsfähigkeit an den Krankenhausverband zu Allstebt, Seite 116. —
Ministerialbekanntmachung über den Rachtrag vom 6. März 1914 zur Satzung der städtischen
Sparkasse in Bad Berka vom 4. Mai 1906, Seite 116. — Inhaltsverzeichnis aus dem EKeichs-
Gesetzblatt, Seite 118.
(Nr. 48.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur
Gebäude-Brandversicherungsanstalt.
Auf Grund der §§ 102 und 107 des Gesetzes vom 3. März 1909 (Regierungs-
blatt S. 195) wird hiermit ein ordentlicher Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungs-
anstalt des Großherzogtums Sachsen im Betrage von acht Zehnteln einer Beitrags-
einheit ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der 15. Mai 1914 bestimmt.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht Zehntel der aus ihren Versicherungs-
scheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 15. Mai ds. Is. an (§ 106
des gedachten Gesetzes) an die Steuereinnahmen abzuführen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht ge-
schehen ist, den Steuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung zu
übersenden.
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Rückstände ist nach § 59 der
Ausführungsverordnung vom 18. August 1909 (Regierungsblatt S. 235) zu
verfahren.
Weimar, den 2. April 1914.
Großherzoglich Gächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
1914 Dunnius.
Ausgegeben in Weimar am 15. April 1914. 20