Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

120 (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 
Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, deren Beschäftigungsort (88 153 
bis 156) sich zur Zeit des letzten Zahltags (§ 393) vor der Feststellung im Be- 
zirke des Versicherungsamts befindet. Bei Mitgliedern von Ersatzkassen, bei unständig 
Beschäftigten (§ 442) und solchen Mitgliedern, die Kassen auf Grund der §§ 176 
und 313 angehören und einen Beschäftigungsort nicht haben, tritt an Stelle des 
Beschäftigungsorts der Wohnort. Bei Hausgewerbtreibenden ist der Ort ihrer 
eigenen Betriebsstätte (§ 466), bei den im Wandergewerbbetriebe Beschäftigten der 
Ort maßgebend, bei dessen Polizeibehörde der Wandergewerbschein beantragt 
worden ist (8§ 459). 
An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstande wählen 
bei den knappschaftlichen Krankenkassen die für den Bezirk des 
Versicherungsamts zuständigen Knappschaftsältesten, 
bei den Ersatzkassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die 
Geschäftsleiter der für den Bezirk des Versicherungsamts zuständigen 
örtlichen Verwaltungsstellen. 
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
3. Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, daß eine etwa notwendige Erhöhung 
der Zahl der Versicherungsvertreter vorgenommen wird (§ 41 Abs. 1). Es sind 
nur gerade Zahlen festzusetzen. 
4. Mindestens 6 Wochen vor der Wahl setzt der Wahlleiter die Stimmen- 
zahl der Kassen fest. 
Die hierzu erforderlichen Ermittlungen werden für die Krankenkassen, die im 
Bezirke des Versicherungsamts ihren Sitz haben, von Amts wegen vorgenommen. 
Die Ersatzkassen und Kassen, die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamts 
ihren Sitz haben, fordert der Wahlleiter rechtzeitig durch Veröffentlichung in den 
für die amtlichen Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern 
auf, ihre Beteiligung an der Wahl anzumelden und die Zahl ihrer nach Nr. 2 
anrechnungsfähigen Mitglieder nachzuweisen. 
Jede Kasse erhält für jedes anrechnungsfähige Mitglied eine Stimme. 
5. Der Wahlleiter verteilt die für jede Kasse festgesetzte Stimmenzahl auf 
die Vorstandsmitglieder und die an ihrer Stelle nach § 42 Abs. 3 Wahlberechtigten. 
Bruchzahlen werden nicht berücksichtigt.
	        
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