120 (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.)
Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, deren Beschäftigungsort (88 153
bis 156) sich zur Zeit des letzten Zahltags (§ 393) vor der Feststellung im Be-
zirke des Versicherungsamts befindet. Bei Mitgliedern von Ersatzkassen, bei unständig
Beschäftigten (§ 442) und solchen Mitgliedern, die Kassen auf Grund der §§ 176
und 313 angehören und einen Beschäftigungsort nicht haben, tritt an Stelle des
Beschäftigungsorts der Wohnort. Bei Hausgewerbtreibenden ist der Ort ihrer
eigenen Betriebsstätte (§ 466), bei den im Wandergewerbbetriebe Beschäftigten der
Ort maßgebend, bei dessen Polizeibehörde der Wandergewerbschein beantragt
worden ist (8§ 459).
An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstande wählen
bei den knappschaftlichen Krankenkassen die für den Bezirk des
Versicherungsamts zuständigen Knappschaftsältesten,
bei den Ersatzkassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die
Geschäftsleiter der für den Bezirk des Versicherungsamts zuständigen
örtlichen Verwaltungsstellen.
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten.
3. Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, daß eine etwa notwendige Erhöhung
der Zahl der Versicherungsvertreter vorgenommen wird (§ 41 Abs. 1). Es sind
nur gerade Zahlen festzusetzen.
4. Mindestens 6 Wochen vor der Wahl setzt der Wahlleiter die Stimmen-
zahl der Kassen fest.
Die hierzu erforderlichen Ermittlungen werden für die Krankenkassen, die im
Bezirke des Versicherungsamts ihren Sitz haben, von Amts wegen vorgenommen.
Die Ersatzkassen und Kassen, die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamts
ihren Sitz haben, fordert der Wahlleiter rechtzeitig durch Veröffentlichung in den
für die amtlichen Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern
auf, ihre Beteiligung an der Wahl anzumelden und die Zahl ihrer nach Nr. 2
anrechnungsfähigen Mitglieder nachzuweisen.
Jede Kasse erhält für jedes anrechnungsfähige Mitglied eine Stimme.
5. Der Wahlleiter verteilt die für jede Kasse festgesetzte Stimmenzahl auf
die Vorstandsmitglieder und die an ihrer Stelle nach § 42 Abs. 3 Wahlberechtigten.
Bruchzahlen werden nicht berücksichtigt.