Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 123 
13. Wird bis zu dem in Nr. 6 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste 
von den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so findet bei dieser Gruppe 
keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten 
in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt. 
III. Die Wahl. 
14. Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
15. Die Wähler haben sich auf Verlangen des Wahlleiters über ihre Wahl- 
berechtigung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der den 
Wahlberechtigten übersandten Aufforderung (Nr. 6). 
16. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels 
ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Wider- 
spruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums handschrift- 
lich oder durch Vervielfältigung herzustellen. 
Den nach § 42 Abs. 3 wahlberechtigten Knappschaftsältesten und Geschäfts- 
leitern örtlicher Verwaltungsstellen von Ersatzkassen, die außerhalb des Bezirks des 
Versicherungsamts wohnen, kann vom Wahlleiter auf Antrag, der nur bis zu 
einem vom Wahlleiter gesetzten Termine zulässig ist, gestattet werden, die Stimm- 
zettel am Tage der Wahl in einem verschlossenen Umschlage (Nr. 17 Absl. 3) bei 
dem Versicherungsamt ihres Wohn= oder Beschäftigungsorts während der dortigen 
Geschäftsstunden persönlich abzugeben. Das Versicherungsamt prüft die Wahlbe- 
rechtigung (Nr. 15). Etwaige Ausweise sind dem Wahlleiter in der Weise einzu- 
reichen, daß die Ausweise und der Umschlag des Stimmzettels jedes Wählers in 
einem besonderen Umschlage vereinigt werden. 
Der Wahlleiter kann zum Zwecke der Stimmabgabe örtliche Stimmbezirke 
einrichten. 
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. 
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der 
Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung 
der Liste (Nr. 8) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind 
Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
17. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in Listen einzu- 
tragen, von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Versicherten be- 
stimmt ist. In den Listen ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und
	        
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