Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

124 (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 
Wohnort der Erschienenen, in der Liste der Versicherten auch der Name des Arbeit- 
gebers, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, anzugeben. 
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so 
ist sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; 
der Zurückweisungsgrund ist dabei zu vermerken. 
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist für Arbeitgeber und Versicherte je eine 
besondere Wahlurne aufzustellen, in welche die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel 
in einem verschlossenen Umschlage, der mit dem Stempel des Versicherungsamts ver- 
sehen ist, durch die Hand des dazu bestimmten Beamten hineinlegen. Die Umschläge 
werden den Wahlberechtigten zusammen mit der Aufforderung (Nr. 6) übersandt. 
Auf ihnen ist die dem Wahlberechtigten zustehende Stimmenzahl vorher amtlich zu 
vermerken. 
18. Der Wahlleiter verkündet den Ablauf der für die Wahl jeder Gruppe 
festgesetzten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die bereits 
im Wahlraum anwesend sind. 
Sodann wird die Wahl geschlossen und auf den Listen durch den Wahlleiter 
oder den von ihm dazu bestimmten Beamten durch Unterschrift bescheinigt, daß sich 
niemand weiter zur Ausübung des Wahlrechts gemeldet hat. 
19. Hierauf sind die Umschläge aus den beiden Wahlurnen zu entnehmen und 
getrennt zu zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in den Listen 
festgestellten Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst 
dem zur Aufklärung Dienlichen in der Niederschrift (Nr. 20) zu vermerken. 
Die Unschläge dürfen nicht geöffnet werden. 
20. Uber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit 
und Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, 
ferner die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über 
die Zulassung zur Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit 
der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und dem 
nach dessen Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. 
21. Hierauf sowie nach dem etwaigen Eingang der bei anderen Versicherungs- 
ämtern nach Nr. 16 Abs. 2 abgegebenen Stimmen, beruft der Wahlleiter zur 
Feststellung des Wahlergebnisses je einen im Bezirke des Versicherungsamts 
wohnenden Arbeitgeber und Versicherten zu Beisitzern.
	        
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