Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

132 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 
Beützsteuer 4. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt alle natür- 
8 2. 
83. 
8 4. 
86. 
lichen Personen 
nach dem Wert ihres im Großherzogtum befindlichen Grund- und Be— 
triebsvermögens. 
§ 2 Absatz 2 fällt weg. 
II. 
An die Stelle der §§ 4 bis 8 treten folgende Bestimmungen: 
8 4. 
Der Besteuerung unterliegt das Vermögen. 
Als Vermögen gilt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, das gesamte 
bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. Es umfaßt: 
1. Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen); 
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines 
Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen); 
3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund= oder Betriebsvermögen ist 
(Kapitalvermögen). 
8 4u. 
Den Grundstücken (§ 4 Nr. 19) stehen gleich Berechtigungen, für welche die 
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten. 
5. 
Zum Betriebsvermögen (§ 4 Nr. 2) gehbren alle dem Unternehmen gewidmeten 
Gegenstände. 
Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen 
Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) 
des Betriebs anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach dem Verhältnis 
ihres Anteils zugerechnet. 
§ 5a. 
Zum steuerbaren Vermbgen gehört nicht das außerhalb des Großherzogtums 
befindliche Grund= und Betriebsvermögen.
	        
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