Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

136 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 
Bektester- mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlichen Körper- 
35. 
8 36. 
37. 
schaft anzusetzen. 
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, von dem Werte der mit Diovidendenschein 
gehandelten Wertpapiere (8 6) den Betrag in Abzug zu bringen, der für die seit 
Auszahlung des letzten Gewinns abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten Ge- 
winn entspricht. 
§ 10a. 
Bei Aktien ohne Börsenkurs, bei Kuxen, Anteilen an einer Bergwerksgesellschaft 
oder bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Verkaufswert 
der Aktien, Kuxe oder Anteile anzusetzen. Sofern ein solcher nicht zu ermitteln ist, 
ist der Wert der Aktie, des Kuxes oder des Anteils unter Berücksichtigung des Gesamt- 
vermögens der Gesellschaft oder Gewerkschaft und der in der Vergangenheit erzielten 
Gewinne nach freiem Ermessen zu schätzen. Hierbei bleiben diejenigen Beträge der 
Jahresgewinne unberücksichtigt, welche unter Zugrundelegung der ortsüblichen Preise 
als Entgelt für gelieferte Rohstoffe anzusehen sind. Im Streitfall soll das Rechnungs- 
amt (die Stenerlokalkommission) die Schätzung des Wertes durch Sachverständige 
anordnen, die von der Handelskammer des Großherzogtums zu ernennen sind. 
§ 10 b. 
Andere Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, 
sofern nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach einem vom Nennwert ab- 
weichenden höheren oder geringeren Werte begründen. 
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen 
kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital- 
beiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungs- 
anstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung. 
8 11. 
Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen 
ist unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung der einzelnen 
Jahreswerte zu berechnen. Der Gesamtwert darf den zum gesetzlichen Zinssatz 
kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen. 
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünfundzwanzig- 
fachen des einjährigen Betrags, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer
	        
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