138 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.)
Besibsteuer Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der
8 40.
8 41.
8 42.
8 43.
g 44.
8 46.
jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztversterbenden Person erlischt.
8 12.
Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu vier vom Hundert
anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht.
8 13.
Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden kommen
für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit vier vom Hundert Jahreszinsen in Abzug.
8 14.
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung
abhängt, bleibt bei der Feststellung unberücksichtigt.
§ 14a.
Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird unbe-
schadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von
unbestimmter Dauer (§ 11 Abs. 2, §8§ 11 a, 11b) wie unbedingt erworbenes
behandelt.
Tritt die Bedingung ein, so erfolgt auf Antrag eine Berichtigung der früheren
Veranlagung entsprechend dem tatsächlichen Werte des Erwerbes.
8 14b.
Hängen Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern, von dem Eintritt
einer aufschiebenden Bedingung ab, so werden sie nicht berücksichtigt.
Tritt die Bedingung ein, so ist auf Antrag die Veranlagung vom ersten Tage
des auf den Antrag folgenden Monats ab entsprechend zu berichtigen.
Den Lasten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, stehen zweifel-
hafte Lasten gleich.
8 14c.
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden
wie unbedingte vom Vermögen abgezogen, soweit nicht deren Kapitalwert nach § 11,
Abs. 2, §§ 11 a, 11b zu berechnen ist. § 11 a Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.