140 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.)
Bestdsteuer“steuerharen Vermögensteile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Hierbei kann er
52.
8 B3.
8 54.
sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeindevorstände bedienen, die seinem
Ersuchen zu entsprechen haben.
Er ist befugt, die Schätzungskommissionen (8 34 des Einkommensteuergesetzes)
zu einer besonderen Äußerung über die Vermögensverhältnisse einzelner Steuer—
pflichtigen zu veranlassen. Er kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts
wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung er—
heblichen Tatsachen und Verhältnisse gewähren.
8 24.
Alle Steuerpflichtigen sind zur Abgabe einer Vermögensanzeige berechtigt.
Das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) ist berechtigt, von jedem Steuer-
pflichtigen binnen einer festzusetzenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen
muß, die Abgabe einer Vermöbgensanzeige zu verlangen.
Die Vermögensanzeige ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die An-
gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Das Staatsministerium ist berechtigt, durch öffentliche Bekanntmachungen die
Einreichung von Vermögensanzeigen allgemein anzuordnen.
§ 24a.
In der Vermögensanzeige hat der Steuerpflichtige seine Vermögensverhältnisse
klarzulegen und zu diesem Zwecke das gesamte steuerbare Vermögen getrennt nach
seinen einzelnen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen.
Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Neun= oder Kurswert oder
dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Steuerpflichtige sich in der
Vermgensanzeige auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er behufs
Schätzung des Wertes beizubringen vermag.
8 246b.
Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Vermögensanzeige mit Geldstrafen
bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.
Dem Steuerpflichtigen, der die ihm obliegende Vermögensanzeige nicht recht-
zeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig
festgestellten Ergänzungssteuer auferlegt werden.