(1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 143
bettpeeuer Werden die Angaben einer Vermbgensanzeige über Größe und Wert steuer-
Lesetz
baren Vermögens durch die Veranlagungskommission oder deren Vorsitzenden be-
anstandet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, auf welche Vermögensteile oder
Werte die Beanstandung sich bezieht. Soweit es sich um tatsächliche Angaben
handelt, sind zugleich die Gründe der Beanstandung mitzuteilen.
Mit der Mitteilung ist die Aufforderung zu verbinden, sich binnen einer be-
stimmten Frist über die beanstandeten Angaben zu erklären.
Erst wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn die Bedenken gegen
die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben werden, ist die Kommission bei
Schätzung des Vermögens auch an die tatsächlichen Angaben des Steuerpflichtigen
nicht gebunden.
§ 29.
Die Veranlagungskommission stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der er-
forderlichen Ermittelungen, die Höhe des steuerbaren Vermögens und den Steuer-
satz fest. ·
§30.
Die Feststellung der Steuerbeträge zur Steuerrolle, die Abgabe der Steuer-
rolle an die Gemeindevorstände sowie die Eröffnung an den Steuerpflichtigen erfolgt
nach Maßgabe der Vorschriften des § 68 des Einkommensteuergesetzes.
8 30a.
Wohnt weder der Steuerpflichtige noch ein Vertreter des Steuerpflichtigen im
Gebiete des Deutschen Reichs, so ist der Steuerpflichtige gehalten, eine im Groß-
herzogtum wohnende Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schriftstücke
in Stenerangelegenheiten zu bevollmächtigen. Ist die Benennung eines Zustellungs-
bevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung eines Schriftstücks mit der
Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
/ 30 b.
Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Zeitraums,
für den die Veranlagung erfolgt ist, gefordert werden.