Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 143 
bettpeeuer Werden die Angaben einer Vermbgensanzeige über Größe und Wert steuer- 
Lesetz 
baren Vermögens durch die Veranlagungskommission oder deren Vorsitzenden be- 
anstandet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, auf welche Vermögensteile oder 
Werte die Beanstandung sich bezieht. Soweit es sich um tatsächliche Angaben 
handelt, sind zugleich die Gründe der Beanstandung mitzuteilen. 
Mit der Mitteilung ist die Aufforderung zu verbinden, sich binnen einer be- 
stimmten Frist über die beanstandeten Angaben zu erklären. 
Erst wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn die Bedenken gegen 
die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben werden, ist die Kommission bei 
Schätzung des Vermögens auch an die tatsächlichen Angaben des Steuerpflichtigen 
nicht gebunden. 
§ 29. 
Die Veranlagungskommission stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der er- 
forderlichen Ermittelungen, die Höhe des steuerbaren Vermögens und den Steuer- 
satz fest. · 
§30. 
Die Feststellung der Steuerbeträge zur Steuerrolle, die Abgabe der Steuer- 
rolle an die Gemeindevorstände sowie die Eröffnung an den Steuerpflichtigen erfolgt 
nach Maßgabe der Vorschriften des § 68 des Einkommensteuergesetzes. 
8 30a. 
Wohnt weder der Steuerpflichtige noch ein Vertreter des Steuerpflichtigen im 
Gebiete des Deutschen Reichs, so ist der Steuerpflichtige gehalten, eine im Groß- 
herzogtum wohnende Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schriftstücke 
in Stenerangelegenheiten zu bevollmächtigen. Ist die Benennung eines Zustellungs- 
bevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung eines Schriftstücks mit der 
Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. 
/ 30 b. 
Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Zeitraums, 
für den die Veranlagung erfolgt ist, gefordert werden.
	        
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