(1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 145
lrsteuer- Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der
Vermögensfeststellung der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts—
oder Rechnungsjahrs zugrunde gelegt werden.
§ 35 a.
Wer im Laufe eines Veranlagungszeitraums ergänzungssteuerpflichtig wird,
hat dies binnen sechs Wochen, vom Eintritt des die Steuerpflicht begründenden
Verhältnisses an gerechnet, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) anzu-
zeigen und ist vom Beginne des auf den Eintritt der Steuerpflicht folgenden Monats
zur Ergänzungssteuer heranzuziehen.
Steuerpflichtige, deren Stenerpflicht infolge Wegfalls der sie begründenden Vor-
aussetzungen im Laufe des Veranlagungszeitraums erlischt, sind vom Beginne des
auf das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats von der Ergänzungssteuer
freizustellen.
8 36.
Erhöht sich das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen im Laufe eines
Veranlagungszeitraums nach erfolgter Veranlagung durch unentgeltliche Erwerbungen
oder durch entgeltliche Veräußerung von Vermögensteilen, die nicht zum steuerbaren
Vermögen gehört haben, um mehr als zwei Stenerklassen, so ist dies vom Steuer-
pflichtigen dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) binnen sechs Wochen
anzuzeigen. Der Steuerpflichtige ist in diesem Falle vom Beginne des auf den
Vermögenszuwachs folgenden Monats zu der entsprechend höheren Steuer heran-
zuziehen.
Mindert sich das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen im Laufe eines
Veranlagungszeitraums nach erfolgter Veranlagung durch Sinken des Wertes von
Vermögensteilen infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle, durch Untergang oder durch
unentgeltliche Veräußerung von Vermögensteilen oder durch entgeltlichen Erwerb
von Vermögensteilen, die nicht zum steuerbaren Vermögen gehören, um mehr als
den fünften Teil, so kann vom Beginne des auf die Vermögensminderung folgenden
Monats eine entsprechende Ermäßigung der Ergänzungssteuer beansprucht werden.
Der Anspruch ist bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) zu erheben.
Der Antrag ist nur zulässig bis zum Ablaufe des dritten Monats nach dem Ab-
laufe des Steuerjahrs, in dem die Vermögensminderung eingetreten ist.