Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 145 
lrsteuer- Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der 
Vermögensfeststellung der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts— 
oder Rechnungsjahrs zugrunde gelegt werden. 
§ 35 a. 
Wer im Laufe eines Veranlagungszeitraums ergänzungssteuerpflichtig wird, 
hat dies binnen sechs Wochen, vom Eintritt des die Steuerpflicht begründenden 
Verhältnisses an gerechnet, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) anzu- 
zeigen und ist vom Beginne des auf den Eintritt der Steuerpflicht folgenden Monats 
zur Ergänzungssteuer heranzuziehen. 
Steuerpflichtige, deren Stenerpflicht infolge Wegfalls der sie begründenden Vor- 
aussetzungen im Laufe des Veranlagungszeitraums erlischt, sind vom Beginne des 
auf das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats von der Ergänzungssteuer 
freizustellen. 
8 36. 
Erhöht sich das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen im Laufe eines 
Veranlagungszeitraums nach erfolgter Veranlagung durch unentgeltliche Erwerbungen 
oder durch entgeltliche Veräußerung von Vermögensteilen, die nicht zum steuerbaren 
Vermögen gehört haben, um mehr als zwei Stenerklassen, so ist dies vom Steuer- 
pflichtigen dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) binnen sechs Wochen 
anzuzeigen. Der Steuerpflichtige ist in diesem Falle vom Beginne des auf den 
Vermögenszuwachs folgenden Monats zu der entsprechend höheren Steuer heran- 
zuziehen. 
Mindert sich das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen im Laufe eines 
Veranlagungszeitraums nach erfolgter Veranlagung durch Sinken des Wertes von 
Vermögensteilen infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle, durch Untergang oder durch 
unentgeltliche Veräußerung von Vermögensteilen oder durch entgeltlichen Erwerb 
von Vermögensteilen, die nicht zum steuerbaren Vermögen gehören, um mehr als 
den fünften Teil, so kann vom Beginne des auf die Vermögensminderung folgenden 
Monats eine entsprechende Ermäßigung der Ergänzungssteuer beansprucht werden. 
Der Anspruch ist bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) zu erheben. 
Der Antrag ist nur zulässig bis zum Ablaufe des dritten Monats nach dem Ab- 
laufe des Steuerjahrs, in dem die Vermögensminderung eingetreten ist.
	        
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