Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 147 
desnstener Hinterziehungen der Ergänzungssteuer (§ 39) durch den Erblasser auf die Zeit 
881I. 
der vor dem Ableben des Erblassers verflossenen letzten vier Steuerjahre binnen 
sechs Monaten vom Tode des Erblassers an gerechnet bei dem Rechnungsamt 
(der Steuerlokalkommission) anzumelden und den doppelten Betrag der bis zum 
Tode des Erblassers hinterzogenen Steuer aus dem Nachlaß zu erlegen. Die 
Erben sind zur Bezahlung dieses Betrags nach dem Verhältnis ihrer Erbteile 
verpflichtet, haften jedoch für den Eingang des ganzen Betrags bis zur Höhe ihres 
Erbteils als Gesamtschuldner. 
Erben, deren gesetzliche Vertreter, Testamentsvollstrecker und Nachlaßpfleger, 
welche die Anmeldung der Hinterziehung des Erblassers innerhalb der vorbestimmten 
Frist unterlassen, haben den ein= bis zehnfachen Betrag der vom Erblasser hinter- 
zogenen Steuer als Strafe zu erlegen und die hinterzogene Steuer nachzuzahlen. 
Für die hinterzogene Steuer haften sämtliche Erben bis zur Höhe ihres Erbteils 
als Gesamtschuldner. 
Ist der Zeitpunkt nicht zu ermitteln, von dem an der Erblasser ein er- 
gänzungssteuerpflichtiges, aber nicht versteuertes Vermögen besessen hat, so wird 
angenommen, daß er den zur Zeit seines Ablebens vorhandenen Vermögensbesitz 
bereits während des letzten halben Jahres vor seinem Tode gehabt hat. 
XII. 
Hinter 8 41 wird eingeschaltet: 
8 41a. 
Wer in der nach § 25b Absatz 2 einzureichenden Nachweisung wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung 
der Steuer herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
bestraft. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei dem Rech- 
nungsamte (der Steuerlokalkommission) berichtigt oder ergänzt, bevor eine Anzeige 
erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist. 
XIII. 
In § 42 ist hinter „40“ zu setzen: „41 a.“ 
1914 25
	        
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