148 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.)
Gesitzsteuer- XIV.
gesetz
8 82.
8 83.
8 84.
§ 45 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
8 46.
Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden sowie Sach-
verständige werden, wenn sie die zu ihrer dienstlichen oder amtlichen Kenntnis
gelangten Vermögens-, Erwerbs= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflich-
tigen, insbesondere auch den Inhalt einer Vermögensanzeige oder der über sie
gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag des Staatsministeriums oder
des Steuerpflichtigen, dessen Interesse an der Geheimhaltung verletzt ist.
XV.
§ 45.
Eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark tritt ein bei Zuwider-
handlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung
erlassenen Bestimmungen, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe bedroht sind.
8 46b.
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe
findet nicht statt.
XVI.
Auf die für einen früheren Veranlagungstermin als den 1. Januar 1915
vorgenommenen Veranlagungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine An-
wendung.
XVII.
Die Großherzogliche Staatsregierung wird ermächtigt, den Text des Ergänzungs-
steuergesetzes vom 30. März 1910, wie er sich aus diesem Nachtrage ergibt, unter
dem Tage der Vollziehung dieses Nachtragsgesetzes in entsprechender Wortfassung
als Ergänzungssteuergesetz durch das Regierungsblatt bekannt zu machen.