Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 149 
seseeer. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 1. April 1914. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hunnins. Unteutsch. 
(Nr. 57.) Ergänzungssteuergesetz vom 1. April 1914. 
  
  
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen auf Grund der Ziffer XVII des unter dem heutigen Tage erlassenen 
ersten Nachtragsgesetzes zum Gesetz über die Ergänzungssteuer vom 30. März 1910, 
mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
1 81. 
Vom 1. Januar 1915 ab wird eine Ergänzungssteuer nach Maßgabe der 
folgenden Bestimmungen erhoben: 
I. Steuerpflicht. 
8 2. 
Der Ergänzungssteuer unterliegen: 
1. die Staatsangehörigen des Großherzogtums mit Ausnahme derjenigen, 
25“
	        
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