Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
a) die in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiete 
wohnen oder sich aufhalten, ohne gleichzeitig im Großherzogtum einen 
Wohnsitz (§ 1 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909, 
Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 329) zu haben; 
b) die neben einem Wohnsitz im Großherzogtum in einem anderen Bundes- 
staat oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren dienstlichen Wohnsitz 
und einen Wohnsitz im Sinne der unter a angezogenen reichsgesetzlichen 
Bestimmung haben (§ 2 Abs. 3 a. a. O.); 
e) die, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtume zu haben, sich seit mehr 
als 2 Jahren im Auslande dauernd aufhalten; 
d) die, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtum oder einem anderen Bundesstaate 
zu haben, in einem anderen Bundesstaat ihren dienstlichen Wohnsitz haben. 
Auf Reichs= und Staatsbeamte, die im Ausland ihren dienstlichen 
Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staatssteuern nicht 
herangezogen werden, findet die Ausnahme unter c keine Anwendung; 
. die Angehörigen anderer Bundesstaaten, 
a) die, ohne in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz zu haben, im Groß- 
herzogtume wohnen oder, ohne im Deutschen Reich einen Wohnsitz zu 
haben, sich im Großherzogtum aufhalten oder im Großherzogtum ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben; 
bv) die im Großherzogtum ihren dienstlichen Wohnsitz und daneben einen 
Wohnsitz im Sinne der unter 1 a angezogenen reichsgesetzlichen Bestim- 
mung haben (82 Abs. 3 a. a. O.); 
Ausländer, wenn sie im Großherzogtum einen Wohnsitz oder in Ermange- 
lung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben, 
nach dem Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens; 
. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt, alle natür- 
lichen Personen 
nach dem Wert ihres im Großherzogtume befindlichen Grund= und 
Betriebsvermögens. 
§ 3. 
Von der Ergänzungssteuer sind befreit: 
. der Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen Familie;
	        
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