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(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.)
a) die in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiete
wohnen oder sich aufhalten, ohne gleichzeitig im Großherzogtum einen
Wohnsitz (§ 1 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909,
Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 329) zu haben;
b) die neben einem Wohnsitz im Großherzogtum in einem anderen Bundes-
staat oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren dienstlichen Wohnsitz
und einen Wohnsitz im Sinne der unter a angezogenen reichsgesetzlichen
Bestimmung haben (§ 2 Abs. 3 a. a. O.);
e) die, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtume zu haben, sich seit mehr
als 2 Jahren im Auslande dauernd aufhalten;
d) die, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtum oder einem anderen Bundesstaate
zu haben, in einem anderen Bundesstaat ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
Auf Reichs= und Staatsbeamte, die im Ausland ihren dienstlichen
Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staatssteuern nicht
herangezogen werden, findet die Ausnahme unter c keine Anwendung;
. die Angehörigen anderer Bundesstaaten,
a) die, ohne in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz zu haben, im Groß-
herzogtume wohnen oder, ohne im Deutschen Reich einen Wohnsitz zu
haben, sich im Großherzogtum aufhalten oder im Großherzogtum ihren
dienstlichen Wohnsitz haben;
bv) die im Großherzogtum ihren dienstlichen Wohnsitz und daneben einen
Wohnsitz im Sinne der unter 1 a angezogenen reichsgesetzlichen Bestim-
mung haben (82 Abs. 3 a. a. O.);
Ausländer, wenn sie im Großherzogtum einen Wohnsitz oder in Ermange-
lung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben,
nach dem Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens;
. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt, alle natür-
lichen Personen
nach dem Wert ihres im Großherzogtume befindlichen Grund= und
Betriebsvermögens.
§ 3.
Von der Ergänzungssteuer sind befreit:
. der Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen Familie;