152 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.)
8 7.
Zum steuerbaren Vermögen gehört nicht das außerhalb des Großherzogtums
befindliche Grund- und Betriebsvermögen.
8 8.
Als Kapitalvermögen (8 4 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen
Vermögensgegenstände nicht unter § 4 Nr. 1, § 5 oder unter § 4 Nr. 2, § 6
fallen, in Betracht:
1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten;
2. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art;
3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Ge-
schäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen;
4. bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassen-
scheine, ausgenommen die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen
Bestände und Bank= oder sonstige Guthaben, soweit sie zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben für drei Monate dienen, sowie Gold und Silber
in Barren;
5. der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen
und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die
Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von
mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die
Hingabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen
oder Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen;
6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens= und Kapitalversicherungen oder
Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Renten-
bezug eingetreten ist.
§ 9.
Die Vorschrift im § 8 Nr. 5 gilt nicht
a) für Ansprüche an Witwen-, Waisen= und Pensionskassen;
b) für Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, aus der Reichs-
versicherung oder der gesetzlichen Versicherung der Angestellten;
Jc) für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres
Arbeits= oder Dienstverhältnis gewährt werden.