Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 155 
In allen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß statt des Ertrags- 
werts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht 
erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Eröffnung der Steuer- 
rolle beginnenden Rechtsmittelfrist geltend gemacht wird. 
8 18. 
Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit dem 
Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlichen Körperschaft ein- 
getragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der 
öffentlichen Körperschaft anzusetzen. 
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, von dem Werte der mit Dividendenschein 
gehandelten Wertpapiere (§ 8) den Betrag in Abzug zu bringen, der für die seit 
Auszahlung des letzten Gewinns abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten Ge- 
winn entspricht. 
§ 19. 
Bei Aktien ohne Börsenkurs, bei Kuxen, Anteilen an einer Bergwerksgesell- 
schaft oder bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Verkaufs- 
wert der Aktien, Kuxe oder Anteile anzusetzen. Sofern ein solcher nicht zu ermitteln 
ist, ist der Wert der Aktie, des Kuxes oder des Anteils unter Berücksichtigung des 
Gesamtvermögens der Gesellschaft oder Gewerkschaft und der in der Vergangenheit 
erzielten Gewinne nach freiem Ermessen zu schätzen. Hierbei bleiben diejenigen 
Beträge der Jahresgewinne unberücksichtigt, welche unter Zugrundelegung der 
ortsüblichen Preise als Entgelt für gelieferte Rohstoffe anzusehen sind. Im Streit- 
fall soll das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) die Schätzung des Wertes 
durch Sachverständige anordnen, die von der Handelskammer des Großherzogtums 
zu ernennen sind. 
8 20. 
Andere Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, 
sofern nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach einem vom Nennwert 
abweichenden höheren oder geringeren Werte begründen. 
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen 
kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital- 
beiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungs- 
anstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung. 
1914 26
	        
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