(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 155
In allen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß statt des Ertrags-
werts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht
erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Eröffnung der Steuer-
rolle beginnenden Rechtsmittelfrist geltend gemacht wird.
8 18.
Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit dem
Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlichen Körperschaft ein-
getragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der
öffentlichen Körperschaft anzusetzen.
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, von dem Werte der mit Dividendenschein
gehandelten Wertpapiere (§ 8) den Betrag in Abzug zu bringen, der für die seit
Auszahlung des letzten Gewinns abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten Ge-
winn entspricht.
§ 19.
Bei Aktien ohne Börsenkurs, bei Kuxen, Anteilen an einer Bergwerksgesell-
schaft oder bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Verkaufs-
wert der Aktien, Kuxe oder Anteile anzusetzen. Sofern ein solcher nicht zu ermitteln
ist, ist der Wert der Aktie, des Kuxes oder des Anteils unter Berücksichtigung des
Gesamtvermögens der Gesellschaft oder Gewerkschaft und der in der Vergangenheit
erzielten Gewinne nach freiem Ermessen zu schätzen. Hierbei bleiben diejenigen
Beträge der Jahresgewinne unberücksichtigt, welche unter Zugrundelegung der
ortsüblichen Preise als Entgelt für gelieferte Rohstoffe anzusehen sind. Im Streit-
fall soll das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) die Schätzung des Wertes
durch Sachverständige anordnen, die von der Handelskammer des Großherzogtums
zu ernennen sind.
8 20.
Andere Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen,
sofern nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach einem vom Nennwert
abweichenden höheren oder geringeren Werte begründen.
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen
kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital-
beiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungs-
anstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung.
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