156 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.)
8 21.
Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen
ist unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung der einzelnen
Jahreswerte zu berechnen. Der Gesamtwert darf den zum gesetzlichen Zinssatz
kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen.
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünfundzwanzig-
fachen des einjährigen Betrags, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer
vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 22, 23 mit dem Zwölfundeinhalbfachen des
einjährigen Betrags zu veranschlagen.
8 22.
Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person be-
schränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der
Person, mit deren Tode das Recht erlischt.
Als Wert wird angenommen bei einem Alter
1. bis zu 15 Jahren das 18 fache,
2. von mehr als 15 bis zu 25 „ „ 17 „„ „
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Wertes der einjährigen Nutzung.
Hat jedoch eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle der
Nr. 1 nicht mehr als 9 Jahre,
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