Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 157 
bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter Zugrunde- 
legung eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung entsprechenden Kapital= 
wertes vorzunehmen und die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. In gleicher Weise 
hat eine Nachveranlagung stattzufinden, wenn die Nutzung oder Leistung den Wert 
eines Vermögensteils vermindert hat. 
8 23. 
Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer 
Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten Person, wenn das 
Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der 
jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztversterbenden Person 
erlischt. 
8 24. 
Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu vier vom Hundert 
anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht. 
8 25. 
Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden kommen 
für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit vier vom Hundert Jahreszinsen in Abzug. 
26. 
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung 
abhängt, bleibt bei der Feststellung unberücksichtigt. 
§ 27. 
Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird unbe- 
schadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von 
unbestimmter Dauer (§ 21 Abs. 2, §§ 22, 23) wie unbedingt erworbenes behandelt. 
Tritt die Bedingung ein, so erfolgt auf Antrag eine Berichtigung der früheren 
Veranlagung entsprechend dem tatsächlichen Werte des Erwerbes. 
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