158 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.)
2.
Hängen Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern, von dem Eintritt
einer aufschiebenden Bedingung ab, so werden sie nicht berücksichtigt.
Tritt die Bedingung ein, so ist auf Antrag die Veranlagung vom ersten Tage
des auf den Antrag folgenden Monats ab entsprechend zu berichtigen.
Den Lasten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, stehen zweifel-
hafte Lasten gleich.
ß 20.
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden
wie unbedingte vom Vermögen abgezogen, soweit nicht deren Kapitalwert nach § 21,
Abs. 2, 88 22, 23 zu berechnen ist. 8 22 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
8 30.
Die Vorschriften der 88 26 bis 29 gelten auch, wenn der Erwerb oder die
Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Ein-
tritts ungewiß ist.
31.
Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.
8. Besteuerungsgrenge.
8 32.
Zur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen:
1. diejenigen Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesamtwert von 6000 MA
nicht übersteigt;
2. diejenigen Personen, deren nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes zu be-
rechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 900 # nicht übersteigt, falls der
Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens nicht mehr als 10 000 -J# beträgt;
3. weibliche Personen, die minderjährige Familienangehörige zu unterhalten haben,
sowie vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbsunfähige, falls ihr steuer-
bares Vermbgen den Betrag von 10000 MA und ihr nach Maßgabe des
Einkommensteuergesetzes zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von
1000 4 nicht übersteigt.