Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 159 
III. Stenersätze. 
1. Steuertarif. 
§ 33. 
Die Ergänzungssteuer beträgt bei einem steuerbaren Vermbgen von 
mehr als bis einschließlich jährlich 
M M 4 
6 000 8000 3 
8000 10 000 4 
10 000 12000 15 
12000 14000 6 
14000 16 000 7 
16000 18u000 8 
18 000 20 000 9 
20 000 22000 10 
22000 24000 11 
24000 28000 12 
28 000 32000 14 
32000 36 000 16 
36000 40 000 18 
40 000 44000 20 
44 000 48 000 22 
48 000 52000 24 
52000 56000 26 
56.000 60 000 28 
60 000 70 000 30 
und steigt bei höherem Vermögen bis einschließlich 200 000 # für jede angefangenen 
10 000 um je 5 M. 
Bei Vermögen von mehr als 200 000 bis einschließlich 220 000 &¾ be- 
trägt die Steuer 100 — und steigt bei höherem Vermögen für jede angefangenen 
20 000 % um je 10 4. 
Künftig wird durch das Steuergesetz für jede Finanzperiode bestimmt, welcher 
Prozentsatz der vorstehenden Steuersätze zur Hebung gelangt.
	        
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