160 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.)
2. Berücksichtigung besonberer Verhältnisse.
8 34.
Bei Steuerpflichtigen, deren steuerbares Vermögen 20 000 A nicht übersteigt,
ermäßigt sich der tarifmäßige Steuersatz,
a) wenn sie zur Einkommensteuer überhaupt nicht oder mit nicht mehr als
600 = Gesamteinkommen herangezogen sind, auf fünf Zehntelz
b) wenn sie mit mehr als 600 -4 bis einschließlich 700 = Gesamtein-
kommen zur Einkommensteuer herangezogen sind, auf sechs Zehntel;
c) wenn sie mit mehr als 700 = bis einschließlich 800 M Gesamtein—
kommen zur Einkommensten erherangezogen sind, auf sieben Zehntel;
d) wenn sie mit mehr als 800 J“ bis einschließlich 900 — Gesamtein-
kommen zur Einkommensteuer herangezogen sind, auf acht Zehntel.
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des § 21b des Einkommensteuergesetzes
eine Ermäßigung des ermittelten Steuerkapitals zugestanden wird, kann bei der
Veranlagung auch eine Ermäßigung der Ergänzungssteuer um höchstens zwei Stufen
gewährt werden, sofern ihr steuerbares Vermögen nicht mehr als 30000 7 beträgt.
V. Veranlagung.
1. Ort und Vorbereitung der Veranlagung.
9 35.
Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Ort, an dem der Steuerpflichtige
gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen ist
oder im Falle seiner Einkommensteuerpflicht zu veranlagen sein würde.
Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Anordnungen werden
von dem Staatsministerium erlassen.
8 36.
Das von den Gemeindevorständen nach 8 41 des Einkommensteuergesetzes
aufzustellende Verzeichnis der Steuerpflichtigen bildet zugleich die Grundlage für die
Veranlagung der Ergänzungssteuer.
Die Gemeindevorstände haben alle diejenigen Merkmale zu ermitteln, die ein
Urteil über den Umfang und Wert des steuerpflichtigen Vermögens begründen