Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

160 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
2. Berücksichtigung besonberer Verhältnisse. 
8 34. 
Bei Steuerpflichtigen, deren steuerbares Vermögen 20 000 A nicht übersteigt, 
ermäßigt sich der tarifmäßige Steuersatz, 
a) wenn sie zur Einkommensteuer überhaupt nicht oder mit nicht mehr als 
600 = Gesamteinkommen herangezogen sind, auf fünf Zehntelz 
b) wenn sie mit mehr als 600 -4 bis einschließlich 700 = Gesamtein- 
kommen zur Einkommensteuer herangezogen sind, auf sechs Zehntel; 
c) wenn sie mit mehr als 700 = bis einschließlich 800 M Gesamtein— 
kommen zur Einkommensten erherangezogen sind, auf sieben Zehntel; 
d) wenn sie mit mehr als 800 J“ bis einschließlich 900 — Gesamtein- 
kommen zur Einkommensteuer herangezogen sind, auf acht Zehntel. 
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des § 21b des Einkommensteuergesetzes 
eine Ermäßigung des ermittelten Steuerkapitals zugestanden wird, kann bei der 
Veranlagung auch eine Ermäßigung der Ergänzungssteuer um höchstens zwei Stufen 
gewährt werden, sofern ihr steuerbares Vermögen nicht mehr als 30000 7 beträgt. 
V. Veranlagung. 
1. Ort und Vorbereitung der Veranlagung. 
9 35. 
Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Ort, an dem der Steuerpflichtige 
gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen ist 
oder im Falle seiner Einkommensteuerpflicht zu veranlagen sein würde. 
Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Anordnungen werden 
von dem Staatsministerium erlassen. 
8 36. 
Das von den Gemeindevorständen nach 8 41 des Einkommensteuergesetzes 
aufzustellende Verzeichnis der Steuerpflichtigen bildet zugleich die Grundlage für die 
Veranlagung der Ergänzungssteuer. 
Die Gemeindevorstände haben alle diejenigen Merkmale zu ermitteln, die ein 
Urteil über den Umfang und Wert des steuerpflichtigen Vermögens begründen
	        
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