(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 161
können, und das Ergebnis in eine nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums
einzureichende Nachweisung einzutragen. Zur Feststellung dieser Ergebnisse können
die Gemeindevorstände die Beihilfe der Schätzungskommissionen in Anspruch nehmen.
837.
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist ver-
pflichtet, der mit der Vorbereitung der Veranlagung betrauten Behörde auf deren
Verlangen die sämtlichen Bewohner des Grundstücks mit Namen, Berufsstellung,
Geburtsort und Geburtstag anzugeben. Die Haushaltungsvorstände haben den
Hausbesitzern oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem
Hausstand gehörigen Personen einschließlich der Unter= und Schlasstellenmieter zu
erteilen.
2. Vermögensanzeige. Beranlagungsverfahren.
8 38.
Die Veraulagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung
der Einkommensteuer durch die nach Maßgabe der §§ 60 flgd. des Einkommensteuer-
gesetzes zu bildenden Veranlagungskommissionen.
8 39.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat das Veranlagungsgeschäft
zu leiten und ist dafür verantwortlich, daß die gesamte Veranlagung in seinem
Bezirke nach den bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.
Zum Zumecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat der Vor-
sitzende, soweit dies nicht bereits zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung
geschehen ist, möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, auch die für die Werts-
bestimmung der steuerbaren Vermögensteile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeindevorstände
bedienen, die seinem Ersuchen zu entsprechen haben.
Er ist befugt, die Schätzungskommissionen (§ 34 des Einkommensteuergesetzes)
zu einer besonderen Außerung über die Vermögensverhältnisse einzelner Steuer-
pflichtigen zu veranlassen. Er kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von
Amts wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veran-
lagung erheblichen Tatsachen und Verhältnisse gewähren.