Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

162 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
8 40. 
Alle Steuerpflichtigen sind zur Abgabe einer Vermögensanzeige berechtigt. 
Das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) ist berechtigt, von jedem 
Steuerpflichtigen binnen einer festzusetzenden Frist, die mindestens zwei Wochen 
betragen muß, die Abgabe einer Vermögensanzeige zu verlangen. 
Die Vermögensanzeige ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben 
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Das Staatsministerium ist berechtigt, durch öffentliche Bekanntmachungen die 
Einreichung von Vermögensanzeigen allgemein anzuordnen. 
8 41. 
In der Vermögensanzeige hat der Steuerpflichtige seine Vermögensverhältnisse 
klarzulegen und zu diesem Zwecke das gesamte steuerbare Vermögen getrennt nach 
seinen einzelnen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen. 
Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Neun= oder Kurswert oder 
dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Steuerpflichtige sich in 
der Vermögensanzeige auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er behufs 
Schätzung des Wertes beizubringen vermag. 
8 42. 
Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Vermögensanzeige mit Geldstrafen 
bis zu fünfhundert Mark angehalten werden. 
Dem Steuerpflichtigen, der die ihm obliegende Vermögensanzeige nicht recht- 
zeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig fest- 
gestellten Ergänzungssteuer auferlegt werden. 
Die Festsetzung des Steuerzuschlags steht dem Großherzoglichen Staats- 
ministerium zu. 
8 48. 
Die Steuerbehörde kann Zeugen und Sachverständige uneidlich vernehmen. 
Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Voraussetzungen verweigert 
werden, welche nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (88 383 bis 385, 
407, 408) zur Ablehnung eines Zeugnisses oder Gutachtens berechtigen.
	        
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