Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 163 
" 44. 
Der Steuerpflichtige hat auf Erfordern die Höhe seines Vermögens nach- 
zuweisen. Er ist insbesondere verpflichtet, der Steuerbehörde Wirtschafts= oder 
Geschäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen, Abrechnungen 
von Banken oder ähnlichen Unternehmungen und andere Schriftstücke, welche für 
die Veranlagung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. 
Die Einsichtnahme und Prüfung der Bücher und Schriftstücke des Steuer- 
pflichtigen soll tunlichst in dessen Wohnung oder Geschäftsräumen erfolgen. 
8 46. 
Die Vorstände oder Geschäftsführer der im § 19 bezeichneten Gesellschaften, 
die ihren Sitz im Großherzogtume haben, oder Vermögen im Großherzogtume besitzen, 
haben dem Steuerpflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert seiner 
Aktien oder Gesellschaftsanteile zu machen. 
Sie sind außerdem verpflichtet, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) 
auf Verlangen binnen einer Frist von vier Wochen eine Nachweisung einzureichen, 
welche enthält: 
1. die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen; 
2. den Betrag der in den vorausgegangenen drei Jahren jährlich verteilten Gewinne; 
3. die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des Wertes der Aktien, 
Anteile oder Kuxe beizubringen vermögen. 
Die Nachweisung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Verpflichteten können zur Abgabe der Nachweisung mit Geldstrafen bis 
zu fünfhundert Mark angehalten werden. 
8 46. 
Die Vorschriften der 8§ 40—42, 44 gelten auch für den gesetzlichen Vertreter 
des Steuerpflichtigen hinsichtlich des seiner Verwaltung unterliegenden Vermbgens. 
8 47. 
Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn 
der endgültig festgestellte Vermögenswert den vom Steuerpflichtigen angegebenen 
1914 27
	        
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