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Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sich seine Angaben in wesentlichen
Punkten als unrichtig erweisen oder wenn er trotz ergangener Aufforderung keine
oder nur ungenügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat.
* 48.
Die Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf
Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die Vermögens-
verhältnisse des Steuerpflichtigen zu erteilen oder ihnen Einsicht in solche die Ver-
mögensverhältnisse betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten.
Eine Auskunftspflicht besteht nicht für die Verwaltung der Schuldbücher
öffentlicher Körperschaften sowie für die Verwaltung öffentlicher Sparkassen und
anderer mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Vermögens befaßter öffent-
licher Anstalten.
8 49.
Der nach § 60 Abs. 2 und § 61 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ernannte
Prüfungskommissar kann nach allgemeiner Bestimmung des Staatsministeriums
auch bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer beteiligt werden.
§ 50.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat das für jeden Steuerpflich-
tigen ermittelte stenerbare Vermögen, getrennt nach den verschiedenen Bestandteilen
(§4), in eine Nachweisung einzutragen, den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu
entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen und die Verhandlungen der Veranlagungs-
kommission zur Beschlußfassung vorzulegen.
§ 51.
Die Veranlagungskommission prüft die Angaben in der Vermögensanzeige sowie
in den Nachweisungen.
Werden die Angaben einer Vermögensanzeige über Größe und Wert steuer-
baren Vermögens durch die Veranlagungskommission oder deren Vorsitzenden bean-
standet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, auf welche Vermögensteile oder
Werte die Beanstandung sich bezieht. Soweit es sich um tatsächliche Angaben
handelt, sind zugleich die Gründe der Beanstandung mitzuteilen.