Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

164 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sich seine Angaben in wesentlichen 
Punkten als unrichtig erweisen oder wenn er trotz ergangener Aufforderung keine 
oder nur ungenügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat. 
* 48. 
Die Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf 
Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die Vermögens- 
verhältnisse des Steuerpflichtigen zu erteilen oder ihnen Einsicht in solche die Ver- 
mögensverhältnisse betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten. 
Eine Auskunftspflicht besteht nicht für die Verwaltung der Schuldbücher 
öffentlicher Körperschaften sowie für die Verwaltung öffentlicher Sparkassen und 
anderer mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Vermögens befaßter öffent- 
licher Anstalten. 
8 49. 
Der nach § 60 Abs. 2 und § 61 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ernannte 
Prüfungskommissar kann nach allgemeiner Bestimmung des Staatsministeriums 
auch bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer beteiligt werden. 
§ 50. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat das für jeden Steuerpflich- 
tigen ermittelte stenerbare Vermögen, getrennt nach den verschiedenen Bestandteilen 
(§4), in eine Nachweisung einzutragen, den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu 
entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen und die Verhandlungen der Veranlagungs- 
kommission zur Beschlußfassung vorzulegen. 
§ 51. 
Die Veranlagungskommission prüft die Angaben in der Vermögensanzeige sowie 
in den Nachweisungen. 
Werden die Angaben einer Vermögensanzeige über Größe und Wert steuer- 
baren Vermögens durch die Veranlagungskommission oder deren Vorsitzenden bean- 
standet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, auf welche Vermögensteile oder 
Werte die Beanstandung sich bezieht. Soweit es sich um tatsächliche Angaben 
handelt, sind zugleich die Gründe der Beanstandung mitzuteilen.
	        
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