Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

166 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
an mehr als drei Tagen in einem Jahre erfordert wird, Tage= und Nachtgelder 
sowie Reisekostenentschädigung nach Maßgabe von § 63 des Einkommensteuergesetzes 
zu gewähren. 
8. Rechtsmittel. 
a. Berufung. 
§ 57. 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als 
auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission und gegebenenfalls dem vom 
Staatsministerium ernannten Prüfungskommissar (§ 49) das Rechtsmittel der 
Berufung an die nach dem Einkommensteuergesetze (§ 71) zu bildende Berufungs- 
kommission zu. Diese hat in Ansehung der Ergänzungssteuer die gleichen Obliegen- 
heiten und Befugnisse, die ihr in Ansehung der Einkommensteuer zugewiesen sind. 
Die Berufung des Steuerpflichtigen ist innerhalb einer ausschließenden Frist 
von vier Wochen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission, die Berufung 
des letzteren und bezw. des Prüfungskommissars innerhalb der gleichen Frist bei 
dem Vorsitzenden der Berufungskommission schriftlich einzureichen. 
Die Vorschriften in den §§ 69 Abs. 3, 70, 71 Abs. 2 bis 4, 72, 73 und 
74 des Einkommensteuergesetzes vom 11. März 1908 finden sinngemäße Anwendung. 
8 68. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, auch den Mitgliedern der Berufungs- 
kommission, die am Sitz ihres Tagungsorts wohnen, sofern und soweit ihre Tätigkeit 
einschließlich der Berufungsgeschäfte in Einkommensteuersachen an mehr als 3 Tagen 
in einem Jahr erfordert wird, Tagegelder nach Maßgabe des § 63 des Einkommen- 
steuergesetzes zu gewähren. 
b) Reviston. 
6959. 
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission ist die Revision an das 
Oberverwaltungsgericht zulässig (§ 1 des Ausführungsgesetzes vom 10. Juli 1912 
zum Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungs- 
gerichts vom 15. Dezember 1910).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.