166 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.)
an mehr als drei Tagen in einem Jahre erfordert wird, Tage= und Nachtgelder
sowie Reisekostenentschädigung nach Maßgabe von § 63 des Einkommensteuergesetzes
zu gewähren.
8. Rechtsmittel.
a. Berufung.
§ 57.
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als
auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission und gegebenenfalls dem vom
Staatsministerium ernannten Prüfungskommissar (§ 49) das Rechtsmittel der
Berufung an die nach dem Einkommensteuergesetze (§ 71) zu bildende Berufungs-
kommission zu. Diese hat in Ansehung der Ergänzungssteuer die gleichen Obliegen-
heiten und Befugnisse, die ihr in Ansehung der Einkommensteuer zugewiesen sind.
Die Berufung des Steuerpflichtigen ist innerhalb einer ausschließenden Frist
von vier Wochen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission, die Berufung
des letzteren und bezw. des Prüfungskommissars innerhalb der gleichen Frist bei
dem Vorsitzenden der Berufungskommission schriftlich einzureichen.
Die Vorschriften in den §§ 69 Abs. 3, 70, 71 Abs. 2 bis 4, 72, 73 und
74 des Einkommensteuergesetzes vom 11. März 1908 finden sinngemäße Anwendung.
8 68.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, auch den Mitgliedern der Berufungs-
kommission, die am Sitz ihres Tagungsorts wohnen, sofern und soweit ihre Tätigkeit
einschließlich der Berufungsgeschäfte in Einkommensteuersachen an mehr als 3 Tagen
in einem Jahr erfordert wird, Tagegelder nach Maßgabe des § 63 des Einkommen-
steuergesetzes zu gewähren.
b) Reviston.
6959.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission ist die Revision an das
Oberverwaltungsgericht zulässig (§ 1 des Ausführungsgesetzes vom 10. Juli 1912
zum Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungs-
gerichts vom 15. Dezember 1910).