(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 167
V. Veranlagungszeitraum. Veränderung der veranlagten Steuer
innerhalb des Veranlagungszeitraums.
8 60.
Die Veranlagung erfolgt für drei Steuerjahre. Die erstmalige Veranlagung
erfolgt für das Steuerjahr 1915 und bleibt bis Ende des Jahres 1916 in Kraft.
Für die Ermittelung des Vermbgens ist bei Veranlagungen für den Beginn
des Veranlagungszeitraums der Stand am vorausgegangenen 31. Dezember, bei
Veranlagungen im Laufe dieses Zeitraums der Stand zur Zeit der Veranlagung
maßgebend.
Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der
Vermögensfeststellung der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts-
oder Rechnungsjahrs zugrunde gelegt werden.
61.
Wer im Laufe eines Veranlagungszeitraums ergänzungssteuerpflichtig wird,
hat dies binnen sechs Wochen, vom Eintritt des die Steuerpflicht begründenden
Verhältnisses an gerechnet, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) anzu-
zeigen und ist vom Beginne des auf den Eintritt der Steuerpflicht folgenden
Monats zur Ergänzungssteuer heranzuziehen.
Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht infolge Wegfalls der sie begründenden
Voraussetzungen im Laufe des Veranlagungszeitraums erlischt, sind vom Beginne
des auf das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats von der Ergänzungs-
steuer freizustellen.
8 62.
Erhöht sich das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen im Laufe eines
Veranlagungszeitraums nach erfolgter Veranlagung durch unentgeltliche Erwerbungen
oder durch entgeltliche Veräußerung von Vermögensteilen, die nicht zum steuerbaren
Vermögen gehört haben, um mehr als zwei Steuerklassen, so ist dies vom Steuer-
pflichtigen dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) binnen sechs Wochen
anzuzeigen. Der Steuerpflichtige ist in diesem Falle vom Beginne des auf den
Vermögenszuwachs folgenden Monats zu der entsprechend höheren Steuer heran-
zuziehen.
Mindert sich das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen im Laufe eines
Veranlagungszeitraums nach erfolgter Veranlagung durch Sinken des Wertes von