Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 171 
über. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahrs, in dem die Hinter- 
ziehung begangen wurde. 
Die Festsetzung der hinterzogenen Steuer steht dem Staatsministerium zu; 
ihre Einziehung erfolgt neben und unabhängig von der Strafe. 
8 71. 
Treffen mit einer Steuerhinterziehung andere strafbare Handlungen zusammen, 
so tritt die für erstere bestimmte Strafe neben der Bestrafung der letzteren ein. 
§ 72. 
Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden sowie Sach- 
verständige werden, wenn sie die zu ihrer dienstlichen oder amtlichen Kenntnis gelangten 
Vermögens-, Erwerbs= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, ins- 
besondere auch den Inhalt einer Vermögensanzeige oder der über sie gepflogenen 
Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark 
bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag des Staatsministeriums oder 
des Steuerpflichtigen, dessen Interesse an der Geheimhaltung verletzt ist. 
g 73. 
Eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark tritt ein bei Zuwider- 
handlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung 
erlassenen Bestimmungen, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe bedroht sind. 
8 74. 
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe 
findet nicht statt. 
8 76. 
Auf das Strafverfahren finden die §§ 95, 96 und 98 des Einkommensteuer- 
gesetzes entsprechende Anwendung. 
1914 28
	        
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