Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 173 
IX. Schlußbestimmungen. 
8 78. 
Auf die für einen früheren Veranlagungstermin als den 1. Januar 1915 
vorgenommenen Veranlagungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. 
§ 79. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Staatsministerium beauftragt. 
Das Staatsministerium ist insbesondere auch ermächtigt — soweit nach § 62 
des Gesetzes vom 5. März 1850 (Regierungsblatt S. 103) erforderlich, mit Unserer 
Genehmigung —, alle diejenigen Maßregeln zu treffen und alle diejenigen allgemeinen 
und besonderen Unterweisungen, Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, die 
zur folgerichtigen Durchführung dieses Gesetzes nötig erscheinen oder künftig als 
geboten sich darstellen werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 1. April 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
 
	        
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