182
Die kirchlichen Wahlcollegien, insbesondre die Domcapitel sind gehalten
solche Candidaten aufzustellen, welche dem Koͤnige genehm sind, wie
dies ein zugleich mit der Bulle erlassenes Breve vorgeschrieben hat 867).
Die sonstigen Bedingungen fuüͤr die zu berusenden Cleriker haͤngen,
außer den kanonischen Festsetzungen, von der buͤrgerlichen Gesetzgebung
ab 86#?.
Wir gedenken hier zugleich einzelner kirchlicher oder mit der Kirche
zusammenhängender Instirute.
e) Einzelne kirchliche Einrichtungen.
Ven den Kirchengesellschaften unterscheidet das Allgem. Landrecht
Th. ll, Tit. XI. §. 12, 5.939 flg. die geistlichen Gesellschaften,
Stifter, Kloͤster, Orden, welche durch das Edict vom 30. October 181°
über die Einziehung der sammtlichen geistlichen Güter in der Monar-=chie
269) aufgehoben wurden. Indessen sollten doch diejenigen Stiftungen
und Klöster, welche sich mit der Erziehung der Jugend und der Krankenpflege
beschäftigen, aufrecht erhalten und neu fundirt werden. Sowohl
für die evangelische und römisch-katholische Kirche, als für beide gemeinschoftlich
bestehen daher auch jetzt noch solche Institute und sind in
neuerer Zeit wieder häufiger geworden. Ueber ihre Rechtsverhältnisse
entscheiden, außer den landrechtlichen Bestimmungen, besondere Statuten
und Regulative 870).
Auch milde Stiftungen geheren hierher, welche theils ganz
dem Staate, theils ganz der Kirche angehören, oder auch von beiden
gemeinsam verwaltet werden. Im allgemeinen gelten für dieselben die
Vorschriften des Landrechtes Th. Il, Tit. XIX, im besonderen die Instructionen,
Reglements und Hausordnungen für die einzelnen Anstalten
selbst 371).
Die durch die Verfassungsurkunde Art. 30 gewährte Associationsfreiheit
hat dazu beigetragen, dergleichen Institute häufiger als früher
in's Leben zu rufen; doch besteht über alle die Aufsicht des Staates,
von welchem auch für dieselben die Corporationsrechte ausgehen (Verfassungsurkunde
Art. 31, verb. Art. 13) 172). Die Amortisatiens=867)
Das Breve ist erst 1837 durch das Journal bistorique et litteraire de
Liege T. III. livr. 36 bekannt geworden. Vgl. LKaspeyres a. a. O. S. 792.
868) M. f. insbesondre wegen der pröfungen die Circularverordnung vom
31. Juli 1820 (in v. Kampg Annalen Bd. V, S. 622 flg.).
869) Gesetzsammlung S. 32.
870) Eine Uedersicht der verschiedenen geistlichen Gesellschaften findet sich
in dem preußischen Staakskalender (Handbuch für Hof und Sctaat).
871) M. s. darüber die Ergänzungen und Erläuterungen der preußischen
Rechtsbücher zum Landrecht Th. ll, Tit. XIX, nebst der daseldst angeführten
Literatur.
872) Vgl. Gesetz vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung S. 777 flg.). Eircular
vom 1. August 1880, betr. die Verhältnisse der kirchlichen und religiösen