Metadata : Der Preußische Staat.

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Die  kirchlichen  Wahlcollegien,  insbesondre  die  Domcapitel  sind  gehalten
solche  Candidaten  aufzustellen,  welche  dem  Koͤnige  genehm  sind,  wie
dies  ein  zugleich  mit  der  Bulle  erlassenes  Breve  vorgeschrieben  hat  867).
Die  sonstigen  Bedingungen  fuüͤr  die  zu  berusenden  Cleriker  haͤngen,
außer  den  kanonischen  Festsetzungen,  von  der  buͤrgerlichen  Gesetzgebung
ab  86#?.

Wir  gedenken  hier  zugleich  einzelner  kirchlicher  oder  mit  der  Kirche
zusammenhängender  Instirute.

e)  Einzelne  kirchliche  Einrichtungen.

Ven  den  Kirchengesellschaften  unterscheidet  das  Allgem.  Landrecht
Th.  ll,  Tit.  XI.  §.  12,  5.939  flg.  die  geistlichen  Gesellschaften,
Stifter,  Kloͤster,  Orden,  welche  durch  das  Edict  vom  30.  October  181°
über  die  Einziehung  der  sammtlichen  geistlichen  Güter  in  der  Monar-=chie
  269)  aufgehoben  wurden.  Indessen  sollten  doch  diejenigen  Stiftungen
und  Klöster,  welche  sich  mit  der  Erziehung  der  Jugend  und  der  Krankenpflege
  beschäftigen,  aufrecht  erhalten  und  neu  fundirt  werden.  Sowohl
für  die  evangelische  und  römisch-katholische  Kirche,  als  für  beide  gemeinschoftlich
  bestehen  daher  auch  jetzt  noch  solche  Institute  und  sind  in
neuerer  Zeit  wieder  häufiger  geworden.  Ueber  ihre  Rechtsverhältnisse
entscheiden,  außer  den  landrechtlichen  Bestimmungen,  besondere  Statuten
und  Regulative  870).

Auch  milde  Stiftungen  geheren  hierher,  welche  theils  ganz
dem  Staate,  theils  ganz  der  Kirche  angehören,  oder  auch  von  beiden
gemeinsam  verwaltet  werden.  Im  allgemeinen  gelten  für  dieselben  die
Vorschriften  des  Landrechtes  Th.  Il,  Tit.  XIX,  im  besonderen  die  Instructionen,
  Reglements  und  Hausordnungen  für  die  einzelnen  Anstalten
selbst  371).

Die  durch  die  Verfassungsurkunde  Art.  30  gewährte  Associationsfreiheit
  hat  dazu  beigetragen,  dergleichen  Institute  häufiger  als  früher
in's  Leben  zu  rufen;  doch  besteht  über  alle  die  Aufsicht  des  Staates,
von  welchem  auch  für  dieselben  die  Corporationsrechte  ausgehen  (Verfassungsurkunde
  Art.  31,  verb.  Art.  13)  172).  Die  Amortisatiens=867)

  Das  Breve  ist  erst  1837  durch  das  Journal  bistorique  et  litteraire  de
Liege  T.  III.  livr.  36  bekannt  geworden.  Vgl.  LKaspeyres  a.  a.  O.  S.  792.

868)  M.  f.  insbesondre  wegen  der  pröfungen  die  Circularverordnung  vom
31.  Juli  1820  (in  v.  Kampg  Annalen  Bd.  V,  S.  622  flg.).

869)  Gesetzsammlung  S.  32.

870)  Eine  Uedersicht  der  verschiedenen  geistlichen  Gesellschaften  findet  sich
in  dem  preußischen  Staakskalender  (Handbuch  für  Hof  und  Sctaat).

871)  M.  s.  darüber  die  Ergänzungen  und  Erläuterungen  der  preußischen
Rechtsbücher  zum  Landrecht  Th.  ll,  Tit.  XIX,  nebst  der  daseldst  angeführten
Literatur.

872)  Vgl.  Gesetz  vom  11.  März  1850  (Gesetzsammlung  S.  777  flg.).  Eircular
  vom  1.  August  1880,  betr.  die  Verhältnisse  der  kirchlichen  und  religiösen