178 (Aufzüge. — Fahrstühle —.)
Geltungsbereich der Verordnung.
81.
I. Den Bestimmungen dieser Verordnung sind alle Aufzugseinrichtungen unter—
worfen, deren Fahrkörbe, Kammern oder Plattformen zwischen festen Führungen
bewegt werden, sofern ihre Hubhöhe zwei Meter übersteigt.
II. Ausgenommen sind Aufzüge in staatlichen Anlagen, ferner Aufzüge in
den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben, Versenkvorrichtungen
in Theatern und Paternosterwerke für Lasten.
Einteilung der Aufzüge.
8 2.
I. Die Aufzüge werden eingeteilt in:
1. Personenaufzüge,
2. Lastenaufzüge.
II. Zu ersteren gehören auch diejenigen Lastenaufzüge, auf denen Führer mit-
fahren dürfen.
Allgemeine Gestimmungen für Aufzüge.
83.
Aufstellung der Fahrstühle.
Aufzüge sollen, soweit der Betrieb der Anlage es zuläßt, im Freien oder an
der Außenseite der Gebäude oder in Treppenhäusern, die von feuerfesten Wänden
umgeben sind, oder in Lichthöfen angelegt werden; im letzteren Falle darf durch
sie die vorgeschriebene Mindestgrundfläche der Lichthöfe nicht beschränkt werden.
84.
Fahrschächte.
J. Die Fahrbahn der Aufzüge ist in ihrer ganzen Ausdehnung nach dem Er—
messen der Baupolizeibehörde mit feuerfesten oder mindestens dichten feuersicheren
Wänden zu unschließen.