Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Anfzüge. — Fahrstühle —.) 179 
II. Von dieser Vorschrift sind ausgenommen: 
1. Aufzüge, die dem § 3 entsprechend in Treppenhäusern freistehend oder 
an der Außenseite von Gebäuden oder in Lichthöfen angelegt werden; 
2. Aufzüge, die im Innern von Gebäuden übereinander gelegene Galerien 
verbinden; 
3. Aufzüge, die nur zwei unmittelbar aufeinander folgende Geschosse oder 
nur Kellergeschosse mit dem Erdgeschoß verbinden, wenn in den durch 
den Fahrstuhl verbundenen Geschossen keine feuergefährlichen Gegenstände 
lagern; 
Gichtaufzüge in allen Arten von Betrieben; 
Aufzüge in Gebäuden mit ungeschalten und unverputzten Zwischendecken, 
die an und für sich der Ubertragung eines Feuers keinen Widerstand 
leisten. 
III. Kleine Aufzüge, d. h. Lastenaufzüge, die nicht betretbar sind (für Speisen, 
Akten, kleine Erzeugnisse der Industrie und dergleichen), von höchstens 100 kg 
Tragfähigkeit und nicht mehr als 0, qm Schachtquerschnitt bedürfen, soweit sie 
nicht nach vorstehenden Bestimmungen von der Vorschrift feuerfester oder feuer- 
sicherer Wände ganz ausgenommen sind, nur feuersicherer Schachtwände. 
§ 5. 
Abdeckung der Fahrschächte. 
I. Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden unmschlossene Fahrschächte, in 
denen die Förderung bis zum Dachgeschosse geht, sind an ihrem oberen Ende mit 
einer festen, feuersicheren Abdeckung zu versehen. Von der feuersicheren Beschaffen- 
heit kann nur abgesehen werden, wenn in den durch den Fahrstuhl verbundenen 
Geschossen keine feuergefährlichen Gegenstände lagern und die Schachtwände sowie 
ein in der Abdeckung anzubringendes Entlüftungsrohr, dessen Querschnittsfläche 
wenigstens ½0% des Schachtquerschnitts beträgt, mindestens 0,2 m über Dach geführt 
werden. Glasabdeckungen sind mittels Drahtgitter zu unterfangen. 
II. Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden umschlossene Fahrschächte, in 
denen die Förderung nicht bis zum Dachgeschosse geht, sind an ihrem oberen Ende 
stets feuersicher abzuschließen. 
III. Fahrschächte, deren obere Mündung im Freien oder an Orten liegt, die 
von Menschen betreten werden, sind mit Deckel= oder Klappenverschlüssen, die vom 
307 
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