(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 181
Fahrschächten führen, die nicht mit feuerfesten oder dichten feuersicheren Wänden
zu umgeben sind, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die an die
Umwehrung zu stellen sind (§ 6 Il).
II. Fahrschachttüren oder -schranken dürfen nicht in die Fahrbahn hinein-
schlagen. Türen in Fahrkörben dürfen nicht aus der Fahrbahn herausschlagen.
88.
Lichtöffnungen in Fahrschächten.
I. Lichtöffnungen sind, soweit nicht Brandmauern in Frage kommen, in den
Wandungen auch solcher Fahrschächte zulässig, welche feuerfest oder feuersicher um-
schlossen sein müssen.
II. Lichtöffnungen in Außenmauern müssen durch Fenster verschlossen werden.
Sind letztere zum Offnen eingerichtet, so dürfen sie nicht nach innen schlagen und
von Unbefugten nicht geöffnet werden können. Lichtöffnungen in Wänden oder
Zugangstüren, die den Fahrschacht gegen Innenräume begrenzen, müssen durch
Drahtglas von mindestens 10 mm Stärke oder ein gleich widerstandsfähiges Glas
dicht abgeschlossen werden; sie dürfen die Gesamtgröße von ½0% der Wandfläche der
Zugangsseite zum Fahrschacht in keinem Geschoß übersteigen.
89.
Gegengewichte.
J. Gegengewichte der Fahrkörbe müssen geführt und so angeordnet werden, daß
sie ihre Führungen am oberen und unteren Ende nicht verlassen können. Endigt
die Gegengewichtsbahn nicht auf festem Erdboden, so ist dafür zu sorgen, daß
sich das Gegengewicht beim Bruche des Tragseils auf festes Mauerwerk aufsetzt.
Von letzterer Forderung kann bei nicht betretbaren kleinen Aufzügen (8 4 III) ab-
gesehen werden, wenn durch geeignete Mittel eine zu hohe Belastung der beim Ab-
sturz bedrohten Gebäudeteile vermieden wird.
II. Die Bewegungsbahnen von Gegengewichten, Lastseilen und Lastketten müssen,
wenn sie außerhalb des Fahrschachts liegen und zu Durchbrechungen der Decken in
größerer Ausdehnung als 100 qgem uötigen, wie die zugehörigen Aufzugsschächte um-
schlossen, bei geringer Ausdehnung aber mindestens unfallsicher eingefriedigt und feuer-
sicher durch die Decken geführt werden.