Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 183 
geschwindigkeit nicht überschritten werden kann. Geschwindigkeiten von mehr als 1,5 m 
in der Sekunde sind nur mit besonderer Genehmigung des Bezirksdirektors zulässig. 
II. Fahrstühle mit Geschwindigkeitsbremse dürfen nach Loslösung oder Bruch 
der Tragorgane höchstens mit einer Geschwindigkeit von 1,5 m in der Sekunde 
niedergehen; solche mit Fangvorrichtung müssen sich festklemmen, nachdem sie höchstens 
0, 25 m tief gefallen sind. 
III. Auf nicht betretbare kleine Aufzüge (8 4 III), Bremsfahrstühle in kleinen 
Getreidemühlen und Ablaßvorrichtungen finden die Bestimmungen der Absätze l und II 
keine Anwendung, sofern der Fahrkorb bei gelöster Bremse durch das Gewicht der 
Last bewegt wird. 
8 12. 
Beleuchtung und anderes. 
I. Die Vorräume der Aufzüge und die Fahrkörbe von Persounenaufzügen müssen, 
solange die Aufzüge benutzt werden können, dauernd durch Tageslicht oder künstlich 
ausreichend beleuchtet werden. Von der dauernden Beleuchtung der Fahrkörbe kann 
nur dann abgesehen werden, wenn die Beleuchtungseinrichtung so beschaffen ist, daß 
sie mit dem Offnen der Fahrschachttür in Tätigkeit gesetzt wird. Für Beleuchtungs- 
einrichtungen im Innern der Fahrkörbe ist die Verwendung von Mineralölen, 
Spiritus oder ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten unzulässig. 
II. Der Fahrschacht darf nicht zur Lagerung von Gegenständen benutzt werden. 
III. Der Raum für die Antriebsmaschine muß hinreichend geräumig, im Mittel 
mindestens 1,8 m hoch und gut umwehrt sein. 
Besondere WBestimmungen über die Einrichtung der Aufzüge. 
A. Personenaufzüge einschließlich derjenigen Lastenaufzüge, auf 
denen Führer mitfahren dürfen. 
13. 
Zulässige Beanspruchung der Tragorgane. 
I. Aufzüge, die nicht durch Stempel, Spindeln oder dergl. unterstützt werden, 
müssen mindestens an zwei Seilen, Gurten oder Ketten aufgehängt werden, die der- 
artig mit einer Fangvorrichtung zu verbinden sind, daß letztere bereits bei gefahr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.