(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 183
geschwindigkeit nicht überschritten werden kann. Geschwindigkeiten von mehr als 1,5 m
in der Sekunde sind nur mit besonderer Genehmigung des Bezirksdirektors zulässig.
II. Fahrstühle mit Geschwindigkeitsbremse dürfen nach Loslösung oder Bruch
der Tragorgane höchstens mit einer Geschwindigkeit von 1,5 m in der Sekunde
niedergehen; solche mit Fangvorrichtung müssen sich festklemmen, nachdem sie höchstens
0, 25 m tief gefallen sind.
III. Auf nicht betretbare kleine Aufzüge (8 4 III), Bremsfahrstühle in kleinen
Getreidemühlen und Ablaßvorrichtungen finden die Bestimmungen der Absätze l und II
keine Anwendung, sofern der Fahrkorb bei gelöster Bremse durch das Gewicht der
Last bewegt wird.
8 12.
Beleuchtung und anderes.
I. Die Vorräume der Aufzüge und die Fahrkörbe von Persounenaufzügen müssen,
solange die Aufzüge benutzt werden können, dauernd durch Tageslicht oder künstlich
ausreichend beleuchtet werden. Von der dauernden Beleuchtung der Fahrkörbe kann
nur dann abgesehen werden, wenn die Beleuchtungseinrichtung so beschaffen ist, daß
sie mit dem Offnen der Fahrschachttür in Tätigkeit gesetzt wird. Für Beleuchtungs-
einrichtungen im Innern der Fahrkörbe ist die Verwendung von Mineralölen,
Spiritus oder ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten unzulässig.
II. Der Fahrschacht darf nicht zur Lagerung von Gegenständen benutzt werden.
III. Der Raum für die Antriebsmaschine muß hinreichend geräumig, im Mittel
mindestens 1,8 m hoch und gut umwehrt sein.
Besondere WBestimmungen über die Einrichtung der Aufzüge.
A. Personenaufzüge einschließlich derjenigen Lastenaufzüge, auf
denen Führer mitfahren dürfen.
13.
Zulässige Beanspruchung der Tragorgane.
I. Aufzüge, die nicht durch Stempel, Spindeln oder dergl. unterstützt werden,
müssen mindestens an zwei Seilen, Gurten oder Ketten aufgehängt werden, die der-
artig mit einer Fangvorrichtung zu verbinden sind, daß letztere bereits bei gefahr-