Die juristische Person und ihre Verwertbarkeit im öff. Recht. 61
des Staates ıst nichts als Bild, Gleichnis und Abstraktion.
Rechtlich bedeutungslos ist ja ein solches Auftreten unter
einem Geschäftsnamen nicht. Wir haben gesehen, wie auf
dem Boden des Zivilrechts die Rechtsordnung mehrfach Vorkehrungen
trifft, um es anzuerkennen und ihm seine Gültigkeit
und Wirksamkeit für die damit gemeinten wirklichen Personen
zu sichern. So bei der kaufmännischen Firma, der offenen
Handelsgesellschaft, in absichtlich geringem Masse sogar beim
nicht rechtsfähigen Verein. Man hat das wohl als Einheitsbehandlung,
als formelle Rechtsfähigkeit bezeichnet; mehr
als eine Scheinperson entsteht auch durch solche Erleichterungen
nicht!?).
Dem Staat kommt dieses Verfahren selbstverständlich
überall zugute, wo er es brauchen kann. Bei ihm hat es
aber auch noch eine besondere Bedeutung. Der Grund ist
leicht zu sehen. Der Sprachgebrauch pflegt den Namen Staat
nicht hereinzuziehen, wenn nur die Handhabung der öffentlichen
Gewalt in Frage steht: nicht der Staat, sondern das
Gericht urteilt, das Gesetz befiehlt, der König ruft zu den
Fahnen, jedes in seiner Zuständigkeit. Es kann aber sein,
dass die Verhältnisse, in welche bei Besorgung der Geschäfte
zu treten ist, geordnet sein sollen nach den Regeln, die auch
für gewöhnliche Menschen gelten, vor allem also durch das
bürgerliche Recht. Da erscheint dann im Sprachgebrauch
der Staat, oder noch lieber der Fiskus, um nicht nur eine
Einheitsbehandlung anzudeuten, sondern auch eine
Sonderbehandlung, die der Staatstätigkeit hier widerfährt:
über diesen Staat oder Fiskus urteilt dann das Gericht,
ihm befiehlt das Gresetz, als wäre er etwas anderes, als was
aus diesen selbst spricht.
Auch das ist zuletzt nichts anderes als vereinfachte Ausdrucksweise
für ein Handeln mit verteilten Zuständigkeiten ?).
ı) MEURER, Die jurist. Pers. S. 43, S.72ff. Vgl. oben S.9, S. 15, S.23 u. 24,
2) HAENEL, Deutsches Staatsreclit IS. 104, gibt eine ausführliche Schilderung
von der Bedeutung der juristischen Persönlichkeit für den „korporativen
Verband“, womit namentlich auclı der Staat gemeint ist. Er unterscheidet
zweierlei Wirkungen. Die erste Gruppe bezieht sich auf die Stellung
der „Organe“, die auch nach aussen von dem bestimmt wird, was für
die „inneren Verhältnisse“ gilt. Hier dürfte im wesentlichen eine offene
Handelsgesellschaft vorliegen. Der einzige Unterschied, dass für die Schulden
des korporativen Verbandes uur dessen Vermögen haftet „und nicht das