Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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10. 
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1914 
(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 201 
Im vorderen Teile des Fußbodens jedes Fahrkorbes und im Fußboden 
der einzelnen Zugangsöffnungen an der Auffahrtsseite sind in ganzer 
Breite des Fahrkorbes Schutzklappen (nach oben bewegliche Klappen) 
von etwa 20 cm Tiefe anzubringen, deren Abstand voneinander höchstens 
4 cm betragen darf. Zwischen der Vorderkante des Fahrkorbes und der 
Schachtwand darf ein Abstand von höchstens 25 cm eingehalten werden. 
Die Schachtwände müssen an den Zugangsseiten glatt und ohne vor- 
springende Teile ausgeführt werden. Drahtwände von nicht mehr als 
2 cm Maschenweite gelten als glatte Wände. 
Im hobchsten und tiefsten Punkte, wo der Wechsel der Bewegungsrichtung 
stattfindet, ist der Schachtraum an der offenen Seite der Fahrkörbe 
durch Schutzwände nach Möglichkeit abzuschließen. Diese sind derart mit 
einer Sicherheitsvorrichtung zu verbinden, daß das Paternosterwerk bei 
einem Drucke gegen die Schutzwände selbsttätig stillgesetzt wird. 
In jedem Geschoß muß sich eine Einrichtung zum Anhalten des Fahr- 
stuhls befinden (Druckknopf, Ausrücker), auf deren Anwendung durch ein 
Schild hinzuweisen ist. Die Einrichtung zur Wiederinbetriebsetzung darf 
den Benutzern des Fahrstuhls nicht zugänglich sein. 
Die Ketten müssen in Führungen laufen, die verhindern, daß zerrissene 
Kettenteile auf die Fahrkörbe fallen. Die Abmessungen der Ketten 
müssen den Bestimmungen des § 13 II mit der Maßgabe ent- 
sprechen, daß beim Reißen einer Kette die andere nicht höher als mit 
1½ ihrer Tragfähigkeit (Bruchbelastung) beansprucht wird. 
Der Fahrschacht muß so tief herabgeführt werden, daß zwischen dem 
Schachtboden und den Führungsteilen eines in tiefster Stellung befind- 
lichen Fahrkorbes ein Zwischenraum von mindestens 50 cm verbleibt. 
An den Zugangsbffnungen jedes Geschosses und in jedem Fahrkorbe 
sind beiderseits lange Handgriffe anzubringen. Der Fußboden der 
Fahrkörbe und der Zugangsöffnungen darf nicht glatt sein. 
Der offenen Seite der Fahrkörbe gegenüber sind an geeigneten Stellen 
deutlich sichtbare Geschoßbezeichnungen anzubringen. 
Die Fahrkörbe, die Zugangsöffnungen zum Fahrschacht und die Um- 
satzstellen der Fahrkörbe sind durch Tageslicht oder künstlich während des 
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