202 (Aufzüge. — Fahrstühle —.)
Betriebs des Fahrstuhls hell zu beleuchten. Solange der Fahrstuhl
außer Betrieb ist, sind die einzelnen Zugangsöffnungen abzusperren.
12. An den Zugangsöffnungen und in jedem Fahrkorbe sind deutlich lesbare
Aufschriften anzubringen, welche enthalten müssen:
a) die Höchstzahl der Personen, die einen Fahrkorb gleichzeitig benutzen
dürfen;
b) einen Hinweis, daß die Fahrt über den höchsten und tiefsten Punkt
der Fahrstuhlbewegung mit Gefahren nicht verbunden ist;
Jc) die Art der Einrichtungen zum Anhalten des Fahrstuhls;
d) eine Warnung vor der Benutzung durch gebrechliche Personen und
Kinder.
Andere Schilder und Aufschriften, insbesondere zur Reklame, sind
daneben nicht statthaft.
13. Der Aufzug ist der Aufsicht eines verantwortlichen, geprüften Aufzugs-
wärters zu unterstellen, der während des Betriebs des Aufzugs stets an-
wesend oder leicht erreichbar sein muß.
Zu § 3.
„Soweit der Betrieb der Anlage es zuläßt“, sollen Aufzüge wegen der Ge-
fahr der Übertragung von Bränden durch die Fahrschächte nicht innerhalb der Ge-
bäude, mit Ausnahme der Aufstellung in feuerfesten Treppenhäusern, angeordnet
werden. Dabei sind die Ausdehnung der Anlage, die Art der baulichen Aus-
führung des Gebäudes, des Betriebs und der Zweck des Aufzugs zu berücksichtigen.
Bei räumlich sehr ausgedehnten Anlagen würde namentlich dann, wenn der Auf-
zug nur für einzelne von der Außenseite des Gebäudes entfernte Betriebsabteilungen
benutzt wird, die strenge Durchführung des angegebenen Gesichtspunkts unnötige
Schwierigkeiten bereiten. Ebenso hat die Aufstellung an der Außenseite der Ge-
bäude keine Bedeutung, wenn die Bauart des Gebäudes an und für sich nicht
feuersicher ist, oder wenn die Zwischengeschosse galerieartig um eine offene Halle
angeordnet sind, oder wenn der Betrieb so beschaffen ist, daß die Entstehung eines
Brandes nicht wahrscheinlich ist. Endlich wird der Zweck des Aufzugs, z. B.
Transport empfindlicher, durch Feuchtigkeit leicht zu beschädigender Güter, Ver-
bindung bestimmter, innerhalb des Gebäudes liegender Räume, die Beförderung
von Personen in Privatgebänden u. dergl., in vielen Fällen dazu nötigen, den