(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 203
Aufzug im Gebäude selbst aufzustellen. Diesen Bedürfnissen soll durch die ge—
wählte Fassung „soweit der Betrieb der Anlage es zuläßt“ Rechnung getragen
werden.
Die Aufstellung in feuerfesten Treppenhäusern bedingt nicht, daß der Aufzug
frei in der Mitte stehend angeordnet wird. Das Treppenhaus kann auch durch
einen feuersicher ausgeführten Fahrschacht erweitert werden. In solchen Fällen
empfiehlt es sich, die nach dem Treppenhause zu liegende Schachtwand in Glas
oder Drahtgewebe auszuführen, damit der Schacht möglichst viel Tageslicht erhält
und die Stellung des Fahrkorbes von außen erkennbar ist.
Zu § 4.
Als „feuerfeste“ Wände gelten zurzeit neben massiven Wänden von mindestens
25 cm Stärke: aus Beton oder Kalkmörtel ohne Eiseneinlage hergestellte fugenlose
Wände, Monierwände, Streckmetallwände und dergleichen von genügender Stiärke.
Wände, deren Eisenteile nicht glutsicher umhüllt sind, sind nicht als feuerfest an-
zusehen.
Als „feuersichere Wände“ gelten zurzeit außer den vorangegebenen feuerfesten
Konstruktionen: beiderseits verputzte Brett= oder ausgemauerte Fachwerkwände,
Rabitzwände, Drahtziegelwände, Wände aus Asbestschiefer, aus Gips= oder Kunst-
steinplatten, oder Gips= oder Kunststeindielen u. dergl. Bei Anwendung von Rabitz-,
Gips= oder Kunststeinwänden ist darauf zu achten, daß die Türrahmen durch dauer-
hafte Verbände so gesichert werden, daß sie sich im Betriebe nicht lockern und damit
die Zuverlässigkeit der Verriegelungen und Kontakte in Frage gestellt wird.
Die Vorschrift, daß die Fahrbahn „in ihrer ganzen Ausdehnung“ von Wänden
umschlossen sein muß, bedingt, daß die letzte Förderstelle noch von Schachtwänden
umschlossen werden muß, sofern nicht die Mündung des feuerfesten oder feuer-
sicheren Schachtes im Freien liegt (z. B. Bierkelleraufzüge, Gepäckaufzüge auf
Bahnhbfen, Gichtaufzüge).
Als „Gichtaufzüge“ sind nicht nur solche in Hochofenanlagen, sondern all-
gemein solche für Ofenanlagen zu verstehen, deren Beschickung von einer oberen
Gicht aus erfolgt (z. B. Kalk= und Zementbrennöfen, Kupolöfen u. dergl.).
Bei den kleinen Aufzügen, die nicht betretbar sein dürfen (8 4 III), muß
diese Forderung durch die Bauart des Fahrkorbes oder die Höhe der Ladestelle über
dem Fußboden sicher erfüllt werden.
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