208 (Aufzüge. — Fahrstühle —.)
Bei der Prüfung der Fangvorrichtung ist zu beachten, daß bei Bruch oder
gefahrdrohender Dehnung eines Seiles das andere bei dem Versuche, den Fahrkorb
mit einem Seile hochzuziehen, der Gefahr gewaltsamer Zerreißung ausgesetzt ist,
weil außer der Last die starke Pressung der Fangkeile zu überwinden ist, die beim
Anziehen, obwohl die Keile nur für die Abwärtsbewegung eingreifend hergestellt
werden, zunächst noch wächst. Fangvorrichtungen, die es zulassen, den Fahrkorb
nach dem Fangen ohne Überanstrengung des Seiles hochzuziehen, sind daher be-
sonders empfehlenswert, auch mit Rücksicht darauf, daß die Passagiere andernfalls
nur mit besonderen Schwierigkeiten aus dem Fahrkorbe herausgeholt werden können.
Bei der Berechnung der Biegungsspannung von Drahtseilen ist der Elastizitäts-
modul zu 20000 kg'omm anzunehmen. Flußstahlseile über 50 kg'omm sowie
Tiegelstahlseile über 120 kgmm Bruchfestigkeit dürfen ohne Nachweis der Festig-
keit nicht zugelassen werden. Tiegelstahl über 180 kg/qmm Bruchfestigkeit darf
nicht verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Seile an Lasten-
fahrstühlen.
Zu § 14.
Die Forderung des § 14 II bedingt bei Anwendung von Kontakten oder
Magnetverriegelungen, daß bei Unterbrechung eines Kontaktes oder einer Magnet-
verriegelung — sei es, daß diese absichtlich oder infolge Durchbrennens der Siche-
rung, Verschmorens der Magnetwickelung oder Anlehnens oder Offnens einer Tür
erfolgt — die Betätigung der Steuerung oder die Weiterfahrt des Fahrstuhls ver-
hindert wird. Der Betrieb des Fahrstuhls muß bis zur Beseitigung der Mängel
unmöglich sein. Unter der Steuerung sind nicht notwendig die äußeren Steuerungs-
teile (Hebel, Kurbel, Druckknöpfe u. dergl.) zu verstehen, sondern alle Teile, deren
Betätigung erforderlich, aber auch ausreichend ist, um die Aufzugsmaschine in Gang
zu setzen oder zum Stillstand zu bringen.
Zu § 15.
Bei der Prüfung der Druckknopfsteuerungen ist insbesondere darauf zu achten,
daß die Kontaktwirkung nicht schon bei losem Anlehnen der Tür oder durch
Anwendung unlauterer Hilfsmittel, wie Federn, Hilfsbrücken u. dergl. eintritt
und daß die Beseitigung von Schutzkappenleisten oder anderer Verschlußteile der
Magnetverriegelung soweit erschwert wird, daß es dazu besonderer Werkzeuge, wie