(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 211
Endstellungen selbsttätig zum Stillstand bringt, an Stelle der Ausrückvorrichtung,
die in diesem Falle auf die Bremse einwirken müßte, eine Einrichtung dienen, bei
welcher der Boden des Fahrkorbes einen Kolben trägt, der als Luftpuffer dient.
Indem dieser gegen Ende der Bewegung in einer Ausschachtung unterhalb der
Sohle des Fahrschachtes die Luft zusammen preßt, wird die Bewegung des
Fahrkorbes allmählich verzögert. Von derselben Einrichtung kann bei Brems-
fahrstühlen in der unteren Stellung statt der Ausrückvorrichtung Gebrauch ge-
macht werden.
Zu § 27.
Die Vorschrift des § 27 darf schon wegen der in mehrstöckigen Gebäuden vor-
handenen Zwischendecken nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß die Fahrbahn
von jedem Punkte aus durch alle Geschosse hindurch zu übersehen sein muß; es
genügt vielmehr, wenn die Stellung des Fahrkorbes in dem einzelnen Geschoß
sichtbar ist.
Zu § 32.
Als mechanische Steuerungsantriebe gelten Seil-, Gestänge= und mechanische
Kurbelsteuerungen im Gegensatz zu den elektrischen (Hebel--, Kurbel-, Knopf-)
Steuerungen ohne Etagenabstellung (§ 32 II) und den Knuopfsteuerungen mit
Etagenabstellung (Selbstfahrer § 32 III). Bei den Anforderungen an die Feuer-
sicherheit, den Schutz der Arbeiter u. dergl. bei elektrischen Einrichtungen der
Aufzüge sind die Errichtungsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker
zu beachten.
Die Prüfung der Führer hat mit der größten Strenge zu erfolgen. Führer,
die mit der Einrichtung der Türverschlüsse und der Fangvorrichtung, insbesondere
auch deren Einstellung und Lösung sowie mit der Antriebsmaschine nicht völlig
vertraut sind, dürfen zur selbständigen Führung eines Fahrstuhles (§ 32 0 nicht
zugelassen werden. Von der Kenntnis der Antriebsmaschine kann nur in Anlagen
abgesehen werden, in denen ständig geschultes Personal zur Beaufsichtigung der An-
triebsmaschinen anwesend ist. Führer, denen der Befähigungsnachweis entzogen ist,
dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde, die das Zeugnis aberkannt
hat, erneut zur Prüfung zugelassen werden. In den Fällen der Absätze II und III
34“