Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Trödelhandel pp.) 217 
haben, dürfen nur angekauft werden, nachdem sich der Trödler überzeugt hat, daß 
sie vorschriftsmäßig und ausreichend entseucht worden sind, oder wenn sie nach den 
Anordnungen eines Sachverständigen — des Bezirksarztes, des Bezirkstierarztes 
oder in deren Ermangelung eines anderen Arztes oder eines Apothekers, der ihre 
Stelle vertritt — sofort entseucht werden. 
86. 
Der Trödler ist verpflichtet, den Polizeibehörden jederzeit den Zutritt zu 
seinen Geschäfts- und Lagerräumen sowie die Prüfung der aufbewahrten Gegen— 
stände und der Geschäftsbücher zu gestatten; er hat den Polizeibehörden jede über 
den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
86. 
Die Vorschriften der §§ 1, 3—5 gelten auch für den Kleinhandel mit Garn- 
abfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen. 
§ 7. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 148 Nr. 4a der 
Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 -#4 und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu 4 Wochen bestraft. 
88. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1914 in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt 
ab sind die Ministerialverordnungen vom 24. Oktober 1877 (Regierungsblatt S. 201) 
und vom 17. Dezember 1896 (Regierungsblatt S. 246) aufgehoben. 
Weimar, den 15. April 1914. 
Großherzoglich Sächfsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
35“
	        
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