Negierungsblatt
für das
Grokiherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 19.
Inbalt: Winistertalbekanntmachung zur Ausführung des § 51 Nr. 4 des Bersicherungsgesetzes für
Angestellte, Seite 219. — Ministerialbekanntmachung über die Satzung der Gemeindesparkasse
in Oldisleben vom 21. Juni 1913, Seite 220. — Winisterialbexanntmachung über die Er-
gänzung der Postordnung vom 20. März 1900, Seite 229. — Inhaltsverzeichnis aus dem
eichs-Gesetzblatt, Seite 281.
(Nr. 64.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des § 51 Nr. 4 des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte
Zur Ausführung des § 51 Nr. 4 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom
20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzblatt * 989) wird folgendes bestimmt.
Als staatlich anerkannte Lehranstalten im Sinne des § 51 Nr. 4 des Ver-
sicherungsgesetzes für Angestellte gelten die Hochschulen, Fachschulen und sonstigen
der beruflichen Fortbildung dienenden Unterrichtsanstalten des Staates und der
Gemeinden, sofern ihr Besuch mindestens für die Dauer eines Monats die Fort-
setzung eines die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses aus-
schließt. Das Gleiche gilt für die sonstigen, der beruflichen Fortbildung dienenden
Unterrichtsanstalten, die der staatlichen Aufsicht unterstellt sind.
Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen fallen insbesondere folgende Unterrichts-
anstalten unter die genannte Vorschrift:
die Universität Jena,
die Großh. Forstakademie in Eisenach,
die Großh. Hochschule für bildende Kunst in Weimar,
die Großh. Musikschule daselbst,
die Großh. Kunstgewerbeschule daselbst,
die Großh. Carl-Friedrich-Ackerbauschule in Zwätzen,
1914. *
Ausgegeben in Weimar am 5. Juni 1914. 36
eo.