Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 221 
Die Sparkasse wird unter Aufsicht der Gemeindebehörden und unter Oberaufsicht des 
Großherzogl. S. Bezirksdirektors, des Bezirksausschusses, sowie des Großherzogl. S. Staats- 
ministeriums nach Maßgabe dieser Satzung verwaltet. 
82. Zweck. 
Sie hat den Zweck, allen Personen, die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, 
Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher und verzinslich anzulegen. 
§ 3. Sicherbeit. 
Für die Verpflichtungen der Sparkasse haftet die Gemeinde Oldisleben. Die Bestände 
der Sparkasse müssen getrennt von dem übrigen Gemeindevermögen aufbewahrt werden. 
II. Berwaltung der Kasse. 
84. Berwal- 
Die Verwaltung der Kasse wird durch einen Verwaltungs-Ausschuß geführt, welcher be- int 
steht aus: 
1. dem Bürgermeister als Vorsitzendem, 
2. zwei Mitgliedern des Gemeinderats, 
3. zwei sachkundigen hiesigen Einwohnern. 
Der Bürgermeister wird in Behinderungsfällen von seinem Stellvertreter im Hauptamte 
vertreten. Die Mitglieder des Sparkasse-Ausschusses dürfen dem Vorstand oder Aussichtsrat 
eines der Sparkasse gleichartigen oder ähnlichen Unternehmens am Orte nicht angehören. 
Die Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses werden auf die Dauer von vier Jahren vom 
Gemeinderat gewählt. Die Namen der Gewählten, des Kassen= sowie des Gegenbuchführers, 
sind alljährlich zu veröffentlichen. Von zwei zu zwei Jahren scheidet die Hälfte der Mitglieder 
des Ausschusses und zwar je ein Mitglied aus dem Gemeinderat und aus der Einwohnerschaft 
aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Von den nach Inkrafttreten dieser Satzung zuerst gewählten vier Ausschuß-Mitgliedern 
verbleiben zwei nur je zwei Jahre im Amte und scheiden zum ersten Male durch das Los aus. 
Das Ausscheiden der übrigen Mitglieder bestimmt die Amtsdauer. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht 
zugleich Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses sein. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe 
der Wahldauer, so scheidet dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hindernis herbeigeführt 
worden ist. 
Die Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses haben Anspruch auf Reisekosten und Tage- 
gelder nach den bestehenden gesetzlichen und örtlichen Vorschriften. Ob ihnen eine Entschädigung 
für ihre Bemühungen zuzubilligen ist, beschließt der Gemeinderat. 
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