(Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 221
Die Sparkasse wird unter Aufsicht der Gemeindebehörden und unter Oberaufsicht des
Großherzogl. S. Bezirksdirektors, des Bezirksausschusses, sowie des Großherzogl. S. Staats-
ministeriums nach Maßgabe dieser Satzung verwaltet.
82. Zweck.
Sie hat den Zweck, allen Personen, die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen,
Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher und verzinslich anzulegen.
§ 3. Sicherbeit.
Für die Verpflichtungen der Sparkasse haftet die Gemeinde Oldisleben. Die Bestände
der Sparkasse müssen getrennt von dem übrigen Gemeindevermögen aufbewahrt werden.
II. Berwaltung der Kasse.
84. Berwal-
Die Verwaltung der Kasse wird durch einen Verwaltungs-Ausschuß geführt, welcher be- int
steht aus:
1. dem Bürgermeister als Vorsitzendem,
2. zwei Mitgliedern des Gemeinderats,
3. zwei sachkundigen hiesigen Einwohnern.
Der Bürgermeister wird in Behinderungsfällen von seinem Stellvertreter im Hauptamte
vertreten. Die Mitglieder des Sparkasse-Ausschusses dürfen dem Vorstand oder Aussichtsrat
eines der Sparkasse gleichartigen oder ähnlichen Unternehmens am Orte nicht angehören.
Die Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses werden auf die Dauer von vier Jahren vom
Gemeinderat gewählt. Die Namen der Gewählten, des Kassen= sowie des Gegenbuchführers,
sind alljährlich zu veröffentlichen. Von zwei zu zwei Jahren scheidet die Hälfte der Mitglieder
des Ausschusses und zwar je ein Mitglied aus dem Gemeinderat und aus der Einwohnerschaft
aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Von den nach Inkrafttreten dieser Satzung zuerst gewählten vier Ausschuß-Mitgliedern
verbleiben zwei nur je zwei Jahre im Amte und scheiden zum ersten Male durch das Los aus.
Das Ausscheiden der übrigen Mitglieder bestimmt die Amtsdauer.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht
zugleich Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses sein. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe
der Wahldauer, so scheidet dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hindernis herbeigeführt
worden ist.
Die Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses haben Anspruch auf Reisekosten und Tage-
gelder nach den bestehenden gesetzlichen und örtlichen Vorschriften. Ob ihnen eine Entschädigung
für ihre Bemühungen zuzubilligen ist, beschließt der Gemeinderat.
367