(Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 223
8 10.
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Ein- und Auszahlungen von Geld betreffen,
können gültig nur in den Geschäftszimmern vorgenommen werden. Eine Ausnahme von dieser
Bestimmung kann nur auf Grund einer vom Verwaltungs-Ausschuß ausgefertigten besonderen
Vollmacht stattfinden.
§ 11.
Die Bestimmung der Geschäftstage und stunden bleibt dem Verwaltungs-Ausschuß vor-
behalten.
Die bezüglichen Beschlüsse sind in zweckmäßiger Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
§ 12. Kechnungs-
legung.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. ê•°⅝
Am Schlusse des Rechnungsjahres hat die Kasse die Sparkonten abzuschließen und die
Jahresrechnung binnen 4 Monaten dem Gemeindevorstand einzureichen, der sie nach Prüfung
dem Gemeinderat zur Beschlußfassung über die Entlastung vorlegt.
Ob das Ergebnis der Jahresrechnung öffentlich bekannt zu machen ist, beschließt der
Gemeinderat.
III. Geschäftsbetrieb.
8 13. Einlagen.
Einlagen unter einer Mark werden nicht angenommen. Über den einmaligen höchsten
Einlagebetrag hat der Verwaltungs-Ausschuß je nach Lage der Verhältnisse Bestimmungen zu
treffen.
Schuld-
8 14. bücher.
UÜber die Einlagen werden den Einlegern Bücher ausgestellt, welche mit dem Stempel der
Sparkasse versehen sind und auf bestimmte Namen lauten.
Für jedes Schuldbuch der Sparkasse ist vom Einleger ein vom Verwaltungs-Ausschuß
festzusetzender Betrag zu entrichten. Nachfolgende Einlagen werden in dem bereits ausgestellten
Schuldbuch nachgetragen. Dem Schuldbuch ist die gegenwärtige Satzung im Auszug beizufügen.
Bei allen Einzahlungen und Abhebungen ist das Schuldbuch vorzulegen. Die aufgelaufenen
Zinsen werden im Schuldbuche bei Gelegenheit einer neuen Einzahlung oder Abhebung von
Spargeldern zugeschrieben. Den Sparern steht es jedoch frei, das Schuldbuch alljährlich nach
Schluß des Rechnungsjahres zur Eintragung der Zinsen vorzulegen.
Gerzinfung
8 15.
er
Die Sparkasse verzinst von jeder Einlage nur die volle Mark. Beträge unter einer Mark Einlagen.
bleiben unverzinslich.
Über die Höhe des Zinsfußes beschließt auf Vorschlag des Verwaltungs-Ausschusses der
Gemeinderat. Jede Ermäßigung bedarf der Genehmigung des Großherzogl. Bezirksdirektors.