(Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 225
*s 18.
Die Sparkasse ist berechtigt aber nicht verpflichtet, jedem Inhaber des Schuldbuchs gegen
dessen Vorzeigung oder Rückgabe den Betrag, auf den es lautet, teilweise oder ganz auszuzahlen,
ohne dem Einleger oder dessen Rechtsnachfolger zur Gewährleistung verpflichtet zu sein, wenn
nicht vor der Auszahlung ein Einspruch dagegen erhoben worden ist. Einer besonderen Bescheinigung
des Empfängers bedarf es nicht. Ein solcher Einspruch ist unverzüglich in die Bücher der
Kasse einzutragen. Er wird wirkungslos, wenn er nicht, abgesehen von der Geltendmachung
durch eine öffentliche Behörde, binnen 4 Wochen nach seiner Erhebung gemäß §8§ 916 ff. der
Zivilprozeßordnung durch Zustellung einer Arrest= oder einstweiligen Verfügung oder durch Vor-
legung eines rechtskräftigen Urteils wiederholt worden ist.
Auf Antrag kann ein Schuldbuch bis zu einem bestimmten Termin oder bis zum Eintritt
eines bestimmten Ereignisses dadurch gesperrt werden, daß vom Kassenführer und Gegenbuch-
führer ein Sperrvermerk in das Schuldbuch eingetragen wird. Die Sperrung hat die Wirkung,
daß die Sparkasse das Guthaben nur nach Maßgabe dieses Vermerks auszahlen darf. Vor-
zeitig darf der Sperrvermerk nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Verwaltungs-Ausschusses
aufgehoben werden.
Schuldbücher über Mündelgelder sind als solche auf dem Buch und auf dem Konto
zu bezeichnen.
Zu Abhebungen ist, abgesehen von Zinserhebungen, die Genehmigung des Gegenvormundes
oder des Vormundschaftsgerichtes beizubringen. Der Nachweis der Genehmigung durch den
Gegenvormund oder das Vormundschaftsgericht ist nicht erforderlich, wenn der Vormund oder
Pfleger seine Befreiung hiervon auf Grund der 88 1852, 1855, 1903, 1904 oder 1917 des
Bürgerlichen Gesetzbuches nachweist.
Endlich kann der Sparer verlangen, daß die Kasse nur an eine von ihm zu bezeichnende
Person oder deren Rechtsnachfolger zahlt. In diesem Falle ist bei dem Konto und im Schuld-
buche ein entsprechender Vermerk zu machen.
Jede teilweise Rückzahlung wird in das Schuldbuch eingetragen und gemäß § 9 unter-
schriftlich vollzogen. Ein so erfolgtes Abschreiben hat der Inhaber des Schuldbuchs gleich einer
von ihm ausgestellten Empfangsbescheinigung gegen sich gelten zu lassen.
Wird die ganze Einlage oder der Rest derselben zurückgenommen, so ist das Schuldbuch
anstatt Quittung zurückzugeben. Die zurückgegebenen Schuldbücher werden mit Ungültigkeits-
vermerk versehen und nach Ablauf von 10 Jahren nach Schluß des Geschäftsjahres, in welchem
Rückgabe erfolgte, vernichtet.
§ 19. Kraftlos-
erklärung
Die Kraftloserklärung von abhanden gekommenen Schuldbüchern erfolgt gemäß denbon Schulb-
§§ 59—73 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuch.