226 (Satzung der Sparkasse Oldisleben.)
IV. Anlegung der verfügbaren Gelder.
Allge- 8 20.
meines. Die Gelder der Sparkasse werden zinsbar angelegt:
1. in Hypotheken oder Grundschulden,
2. in Wertpapieren,
3. in Darlehen gegen Unterpfand,
4. in Darlehen an öffentlich-rechtliche Verbände,
5. vorübergehend bei öffentlichen Banken.
Den Zinsfuß für Darlehen der in Nr. 1, 3 und 4 gedachten Art setzt der Verwaltungs-
Ausschuß fest.
Spotbeken § 21.
OZund,, Gegen Hypothek oder Grundschuld können Grundstücke innerhalb des Deutschen Reiches
schulben. beliehen werden, sobald sie genügende Sicherheit bieten.
Genügende Sicherheit wird angenommen, wenn die Forderung sich bewegt:
a) bei Hausgrundstücken innerhalb der ersten Hälfte des durch Taxe festgestellten
Wertes. Ist dieser höher als die durch Brandkassenauszug nachzuweisende
Brandversicherungssumme, so gilt die letztere;
b) bei land= und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken innerhalb der ersten
drei Fünftel des durch Taxe festgestellten Wertes.
Als Taxen im vorstehenden Sinne gelten nur solche, welche den Vorschriften des § 211
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899 entsprechend durch
die Ortstaxatoren aufgenommen sind.
Die Beleihung der Grundstücke unter a und b kann im Falle der selbstschuldnerischen
Bürgschaftsleistung der Gemeinde Oldisleben bis zu 75 vom Hundert erfolgen.
Bei Grundstücken außerhalb des Großherzogtums Sachsen gelten nur solche Taxen,
welche von Personen angefertigt sind, die amtlich hierzu bestellt sind.
Es dürfen nicht beliehen werden:
1. Grundstücke und Gebäude, soweit deren Wert auf industrieller Nutzung beruht
und der Verwaltungs-Ausschuß eine Gefährdung der Sicherheit des Darlehens
für vorliegend erachtet;
2. Grundstücke, die durch ihre Ausnutzung verschlechtert werden (Lehm-, Ton= oder
Kiesgruben, Torfstiche usw.).
Hypothekendarlehen können auch mit Tilgungszwang gewährt werden. Die Bedingungen
hierbei werden vom Verwaltungs-Ausschuß festgesetzt.
Summen unter 500 4 werden nicht ausgeliehen.
Wert- 8 22
babiere. An Wertpapieren dürfen nur solche erworben werden, in denen Mündelgelder angelegt
werden können. (§ 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 212 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899.)