(Ausführung d. Reichsversicherungsordnung.)
. Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß
beträgt 10 F.
Ist die Menge des Arzneistoffs in der Verordnung nicht angegeben, so ist
die in der Handverkaufsliste angegebene kleinste Menge zu verabreichen.
Soweit in der Handverkaufsliste nichts anderes vermerkt ist, kosten 250 g.
doppelt soviel als 100 g, 500 g doppelt soviel als 200 g, 1000 g das
siebenfache des 100 g-Preises. Gewichtsmengen, die zwischen den in
der Liste vermerkten liegen, werden nach dem Preise für die nächst niedrigere
Menge berechnet, bis der Satz für die nächst höhere erreicht ist. Kleinere
Mengen als die, für die ein Preis ausgeworfen ist, werden nach dem für
die geringste Menge festgesetzten Preise berechnet.
Ist für Handverkaufsmittel keine Gebrauchsanweisung oder sind nur die
Bezeichnungen vorgeschrieben: „Außerlich", „Nur verdünnt anwenden“,
„Vorsicht", „Gift“, „Feuergefährlich", „Vor dem Gebrauch umzu-
schütteln“, „Augenwasser“, „Zum Einreiben“, „Zum Gurgeln“ oder
ähnliche, so sind die Arzneistoffe in der im Handverkauf üblichen Weise
ohne besondere Berechnung zu kennzeichnen. Andere vom Arzte vorge-
schriebene Gebrauchsanweisungen sind nach Rezepturregel herzustellen und
mit 10 F zu berechnen. Bei wiederholter Abgabe in zurückgebrachten
Gefäßen ist daran die Gebrauchsanweisung nötigenfalls durch eine neue
zu ersetzen und wie vorstehend zu berechnen.
Von den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbeuteln, die
mit einem bezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder
Schachteln abgegeben. Flaschen, Kruken und Pappschachteln sind nach
der Arzneitaxe mit 10% Abschlag zu berechnen. Der Mindestpreis für
ein Gefäß ist 10 9#.
Werden verwendbare reine Gefäße zur Aufnahme der Handverkaufs-
mittel zurückgebracht, so sind sie ohne Berechnung zu benutzen.
Der Verkaufspreis der Handverkaufsmittel ist durch Zusammenzählen
der Preise des Arzneistoffs, des Gefäßes und der Vergütung für An-
bringung der Gebrauchsanweisung zu ermitteln. Dabei ist der Gesamtver-
kaufspreis, wenn er 1A nicht übersteigt, in der Weise abzurunden, daß
1 bis 4% auf 5 F und 6 bis 9 9 auf 10 F erhöht werden; übersteigt er
1 —X, so werden 1 bis 4% auf 0 , 6 bis 9 auf 5 FK herabgesetzt.