Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 227 
s Darlehen 
s 28. 4 
Darlehen werden auf Schuldschein gewährt gegen Verpfändung: Mank. 
a) von Wertpapieren mit Zinsleisten und Zinsscheinen der in § 22 bezeichneten 
Art oder 
b) von Schuldbüchern solcher öffentlichen Sparkassen, welche zur Anlegung von 
Mündelgeldern für geeignet erklärt sind. 
Wertpapiere dürfen nur bis 75 vom Hundert des Kurswertes beliehen werden. Sinkt 
der Kurs, so ist das Pfand entsprechend zu ergänzen oder das Darlehen sofort zurückzuzahlen. 
Schuldbücher von Sparkassen dürfen bis 7/10 des Nennwertes beliehen werden. Das Dar- 
lehen darf erst ausgezahlt werden, wenn die Sparkasse, welche das Schuldbuch ausgestellt hat, 
von der Verpfändung benachrichtigt ist und den Empfang der Nachricht bestätigt hat. 
8 24. Darleben 
an 
Darlehen an Kreise, Gemeinden (politische, Kirchen= oder Schulgemeinden) und sonstige öffentlich- 
mit Körperschaftsrechten ausgestattete öffentlich-rechtliche Verbände des Deutschen Reiches können jkechtliche. 
gegen vorschriftsmäßige Schuldverschreibungen mit Tilgungszwang gewährt werden, sofern die 
Anleihe ordnungsmäßig beschlossen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. 
Darlehen solcher Art dürfen insgesamt 50 vom Hundert der Aktivkapitale der Sparkasse, 
diejenigen an die Gemeinde Oldisleben allein 20 vom Hundert nicht übersteigen. 
Der Erwerb von Anleihescheinen, die von der Gemeinde Oldisleben ausgegeben sind, ist 
der Hingabe von Darlehen an sie gleich zu achten. 
8 25. deitweilige 
Belegung 
Verfügbare Gelder können ohne Bestellung einer Sicherheit vorübergehend angelegt werden der Ber- 
bei der Reichsbank, einer Staatsbank, oder einer anderen durch Landesgesetz zur Anlegung von " 
Mündelgeld für geeignet erklärten Bank oder bei öffentlichen Sparkassen, welche zur Anlegung 
von Mündelgeldern für geeignet erklärt sind (§ 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 214 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899). 
Außerdem können solche Gelder auch bis zu einem Betrage von 40000 bei einer 
anderen durch Beschluß des Verwaltungs-Ausschusses zu bestimmenden deutschen Bank in laufender 
Rechnung gegen Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere angelegt werden. Die so angelegten 
Gelder müssen mit höchstens einmonatiger Kündigungsfrist rückzahlbar sein. Der Beschluß des 
Verwaltungs-Ausschusses bedarf der Genehmigung des Großherzogl. Bezirksdirektors. 
Auch kann die Sparkasse in Scheckverkehr mit den vorbezeichneten Banken und Kassen 
treten. Das Scheckbuch ist im gemeinschaftlichen Verschlusse des Vorsitzenden und des Kassen- 
führers aufzubewahren; die Schecks sind durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und 
durch den Kassenführer gemeinschaftlich zu vollziehen. 
1914 37
	        
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