234 Gergpolizeiverordnung.)
(2) Auf die Schießarbeit in Abteufschächten finden die Bestimmungen des Ab-
schnitts V (§§ 106—139) der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 16. Januar
1906 (Regierungsblatt S. 5 flgd.), soweit hinsichtlich der Beaufsichtigung der
Schießarbeit die §§ 111 Abs. 1, und 129 Abs. 1, durch die nachfolgenden Vor-
schriften nicht geändert sind, sinngemäße Anwendung.
(3) Auf die Schießarbeit beim Abteufen blinder Schächte finden die §§ 8,
9 und 11, Absätze 2 und 3 dieser Polizeiverordnung keine Anwendung.
B. Sachliche Bestimmungen.
Schießpersonal.
8 2.
Die Leitung der Schießarbeit ist Obliegenheit des Betriebsführers oder der
hierfür vom Bergrevierbeamten als befähigt anerkannten Aufsichtspersonen (8 70
des Berggesetzes).
83.
Zur Schießarbeit dürfen zugelassen werden:
a) zuverlässige und besonders angelernte Personen (Schießhäuer), welchen
der Betriebsführer eine Dienstanweisung (8 18) auszuhändigen hat,
b) anzulernende Personen (z. B. Studierende des Bergfachs, Bergschüler,
Schießlehrhäuer) nach Anordnung des Betriebsführers.
Signale.
8 4.
Bei der Schießarbeit dürfen andere als auf der Signaltafel verzeichnete Signale
nicht angewendet werden.
Zünderbudbe.
85.
Zünder und Schlagpatronen dürfen nur in einem besonderen, vom Betriebs-
führer bestimmten, vom Schachte und den übrigen Betriebsanlagen genügend weit
entfernten Raume geprüft und zurechtgemacht werden.