(Bergpolizeiverordnung.) 235
Schießzeug.
86.
(1) Bei der Schießarbeit dürfen von Dritten bezogene Einrichtungen und
Materialien (Maschinen, Kabel, Zünder, Zündschnüre usw.) nur benutzt werden,
wenn auf dem Gegenstande selbst oder auf der Verpackung Name oder Firma des
Herstellers angebracht ist.
(2) Die Stärke der Sprengkapseln muß eine zuverlässige Zündung gewähr-
leisten.
Beförderung der Sprengmittel.
§ 7.
(1) Sprengstoffe dürfen erst in den Schacht gefördert werden, nachdem die
Sohle von den zur ordnungsmäßigen Erledigung der Schießarbeit nicht erforder-
lichen Personen und Gezähestücken geräumt ist.
(2) Zum Befördern sowohl der Schlagpatronen wie der übrigen Sprengmittel
müssen getrennte Behälter benutzt werden.
Ladben und Besetzen der Bohrlöcher.
8 8.
Sprengschüsse dürfen nur unter ständiger Aufsicht der Aufsichtsperson geladen
und besetzt werden. Diese hat die Sohle als letzte zu verlassen.
Arbeiten nach dem Schießen.
89.
(1) Vor Ablauf der im § 135 Abs. 2 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung
bezeichneten Frist von zehn Minuten, die die Aufsichtsperson mittels der Uhr fest-
zustellen hat, darf der Schacht nicht befahren werden.
(2) Vor Beendigung der im § 139 Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizeiver-
ordnung bezeichneten Arbeiten darf die hierzu nicht erforderliche Belegschaft die
Arbeit nicht wieder aufnehmen.
(3) Versager dürfen nur von Schießhäuern unter Aufsicht der Aufsichtsperson
unschädlich gemacht werden.
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